Aktuelles Urteil zum digitalen Tod

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale Sachsen rät, bei Todesfallvorsorge auch an den digitalen Nachlass zu denken

Verbraucherzentrale Sachsen rät, bei Todesfallvorsorge auch an den digitalen Nachlass zu denken

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Das Kammergericht Berlin hat heute entschieden, dass Erben keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account des Verstorbenen haben (Aktenzeichen 21 U 9/16). Im konkreten Fall hatten die Eltern eines plötzlich verunglückten Mädchens gegen das soziale Netzwerk geklagt. Sie hatten sich erhofft, in dessen Facebook-Account mögliche Hintergründe für den polizeilichen Verdacht des Selbstmordes zu finden. Damit bleibt es in der Hand von Facebook, über den Anspruch der Erben auf Zugang zum Account der Verstorbenen zu entscheiden, wenn diese nicht das korrekte Passwort besitzen.

"Dieser Fall macht einmal mehr deutlich, wie wichtig es geworden ist, auch für den digitalen Nachlass vorzusorgen", so Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen. Wer daran zu Lebzeiten nicht denkt, hinterlässt seinen Verwandten und Bekannten unter Umständen ein großes schwarzes Loch, wenn man bedenkt, dass sich ein immer größerer Teil unseres Daseins ins World Wide Web verlagert.

Während Tagebücher und andere analoge Aufzeichnungen zweifelsohne an die Hinterbliebenen übergehen und ein Erblasser, der das nicht will, diese vor dem Tod vernichten müsste, kehrt das Berliner Gericht diesen Grundsatz nun um, indem es den Erben den Zugang zu den Online-Aufzeichnungen des Verstorbenen bei Facebook grundsätzlich verwehrt. Damit hängt es von einer willentlichen Verfügung des Verstorbenen zu Lebzeiten ab, den Erben oder anderen Vertrauten insbesondere die entsprechenden Passwörter zu hinterlassen.

"Jedermann sollte daher entweder in einem Testament oder einer Vorsorgevollmacht einen Zusatz für die digitalen Hinterlassenschaften aufnehmen", rät Henschler. Darin sollte man in jedem Fall einen Bevollmächtigten bestimmen, der im Todesfall Ansprüche gegenüber Unternehmen – Online-Shops, Cloud-Anbieter, Mailprovider etc. – im Namen des Verstorbenen geltend machen kann. Wichtig ist dabei, die Vollmacht "über den Tod hinaus" zu erteilen. Zudem empfiehlt es sich, Kenntnis von Ablageort wichtiger Passwörter – das kann irgendwo im Schreibtisch oder digital sein – oder von einem etwaigen Generalpasswort zu schaffen. Damit erleichtert man den Erben die Aufarbeitung des Erbes ungeheuer und erreicht damit am ehesten auch, dass dem eigenen letzten Willen Genüge getan wird. Dies funktioniert grundsätzlich formfrei. Rechtssicherheit insbesondere für Laien gibt es mit einem notariell gefertigten Testament. Wer diesen Weg und die gesetzlich geregelten Kosten dafür aufbringt, erspart den Erben später den Weg und die Kosten für einen Erbschein, den viele Anbieter, darunter auch Geldinstitute, von den Erben als Legitimation verlangen.

Unter www.machts-gut.de, einem Angebot des Verbraucherzentrale Bundesverbands, findet sich eine Anregung für die digitale Todesvorsorge.

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