Das letzte Wort haben die Eltern

Pressemitteilung vom
Wann ist das eigene Kind geschäftsfähig und was kann es eigentlich vom Taschengeld kaufen? Die Verbraucherzentrale Sachsen infomiert anhand eines kniffligen Falls über einen Shisha-Kauf.
Kind mit Laptop vor Eltern

Geschäfte mit Minderjährigen

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Kinder und Jugendliche sind längst als lukrative Zielgruppe im Fokus von Handel und Dienstleistungsgewerbe. Doch auch wenn die beiderseitigen Verlockungen noch so groß sind, haben bei der Mehrzahl der Rechtsgeschäfte mit Minderjährigen letztlich die Eltern das Sagen. Dem Händler selbst steht kein Entscheidungsspielraum über die Wirksamkeit von Verträgen zu.

So geschehen beim Erwerb einer Shisha beim Online-shop www.thehookah.de. Ein 16-Jähriger hatte die Wasserpfeife für 285,58 Euro dort bestellt und per Vorkasse gezahlt. Die Eltern zeigten sich im Nachgang nicht mit dem Kauf einverstanden. Sie baten den Händler mehrmals, den Kaufpreis gegen Rückgabe der Ware zu erstatten. Doch der Händler reagierte nicht. Dafür meinte er umso energischer bei einem Telefonat mit der Verbraucherzentrale Plauen, dass er einen Vertrag mit dem Jugendlichen und nicht mit dem Vater geschlossen habe. Zudem hätte der Kunde ja sein Widerrufsrecht nutzen können und letztlich könnten Kinder ab 10 Jahren wirksame Verträge schließen, da sie ab dem Alter geschäftsfähig seien.

„Diese Aussage ist juristisch falsch und nicht hinnehmbar.“ erklärt Claudia Neumerkel, Juristin bei der Verbraucherzentrale Plauen. Während Kinder bis zum siebten Geburtstag gar keine Verträge abschließen können, benötigen Minderjährige ab sieben bis zur Volljährigkeit die Zustimmung ihrer Eltern oder gesetzlichen Vertreter. Sie sind daher in der Regel nur beschränkt geschäftsfähig.

„Auch der so genannte Taschengeldparagraph greift hier nicht“ erklärt Neumerkel weiter. Dieser findet nur bei Bargeldgeschäften Anwendung. Ein im Rahmen des Taschengeldes abgeschlossener Vertrag ist aber nur wirksam, wenn es sich um ein Geschäft handelt, für das die Eltern normalerweise das Taschengeld auch zur Verfügung stellen. Im Fall der gekauften Shisha trifft das nicht zu. Der Verkäufer ist also verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuzahlen.

„Kinder und Jugendliche sind vom Gesetz aus gutem Grund besonders geschützt, da sie aufgrund mangelnder Erfahrung oder Verständigkeit leicht benachteiligt werden können.“ so Neumerkel. Stationäre Händler können etwa eine Sichtprüfung machen, um so das Alter der Kids zu erfahren. Online-Shops haben ebenfalls Möglichkeiten, sich die Volljährigkeit der Kunden bestätigen zu lassen – nur werden diese oftmals nicht genutzt oder nur oberflächlich abgefragt.

Beraten werden Sie zu diesen und weiteren Verbraucherthemen in der Verbraucherzentrale Plauen. Termine können telefonisch unter 0341 - 696 2929 oder online unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de/terminvereinbarung gebucht werden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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