Erzgebirgssparkasse: Preisänderungen bei Girokonten unwirksam

Pressemitteilung vom
Erzgebirgssparkasse gibt Unterlassungserklärung ab

Erzgebirgssparkasse gibt Unterlassungserklärung ab

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Die Erzgebirgssparkasse hatte im letzten Jahr angekündigt, Preise und die Ausstattungsmerkmale der Privatgirokonten ab 01.01.2016 zu ändern, auch für Bestandskunden. Damit verbunden waren spürbare Preiserhöhungen. Die Art und Weise, wie die Sparkasse gegenüber ihren Kunden die Änderungen angekündigt hat, hielt die Verbraucherzentrale Sachsen für gesetzeswidrig. "Deshalb haben wir das Institut im Februar abgemahnt", informiert Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. "Zunächst zeigte sich die Sparkasse nicht einsichtig, weshalb Klage vor dem Landgericht Leipzig eingereicht werden musste." Nun hat die Erzgebirgssparkasse am 23. August 2016 – kurz vor dem anstehenden Verhandlungstermin – gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen erklärt, dass sie das strittige Vorgehen zukünftig unterlässt.

Auch hat sie versprochen, keine Entgelte von Verbrauchern auf Grundlage dieser Erklärung einzuziehen und zu fordern. Damit hat sich das beim Landgericht Leipzig anhängige Verfahren (Az.: 05 O 870/16) erledigt. Kunden, die aufgrund der angekündigten Preisänderungen seit dem 01.01.2016 höhere Entgelte für ihre Girokonten gezahlt haben, sollten die Differenz zu den bis Dezember 2015 gezahlten Entgelten zurück fordern. "Wer zum Beispiel bis Ende letzten Jahres 6,95 Euro und ab Jahresbeginn 8,00 Euro pro Monat gezahlt hat, kann somit ab Jahresbeginn 1,05 Euro pro Monat zurückfordern", so Heyer.

"Wir gehen jedoch davon aus, dass die Erzgebirgssparkasse ihren Kunden unaufgefordert und unbürokratisch das zu viel gezahlte Kontoführungsentgelt für die Monate ab Januar 2016 zurückzahlt."

Nicht von dieser Unterlassungserklärung betroffen sind Ankündigungen zu Preisänderungen der Erzgebirgssparkasse, die gesetzeskonform zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sind. Das bedeutet: Hat der Kunde später eine ordnungsgemäße Information zu einer Preiserhöhung z.B. zum 01.06.2016 erhalten, kann er nur für die Monate Januar bis Mai 2016 die Preisdifferenz fordern.

Verbraucher, die Fragen zur Rechtmäßigkeit zur Erhöhung von Entgelten bezüglich ihrer Girokontoverträge haben, können sich an die Verbraucherzentrale Sachsen wenden. Ratsuchende können sich für ein persönliches kostenpflichtiges Beratungsgespräch immer montags bis freitags in der Zeit von 9 bis 16 Uhr unter der Nummer des sachsenweiten Termintelefons 0341-6962929 einen Termin geben lassen.

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