Achtung Negativzinsen!

Pressemitteilung vom
Im Streit um Negativzinsen hat das Landgericht Leipzig heute geurteilt. Im vorliegenden Fall ist ein solches Verwahrentgelt zulässig. Die Verbraucherzentrale Sachsen wird in Revision gehen und weiter gegen eine solche Doppelbepreisung von Bankkund*innen kämpfen...
Urteil

Verbraucherzentrale Sachsen wird gegen das heutige Urteil des Landgerichts Leipzig Berufung einlegen

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Im Verfahren der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Vogtland hat das Landgericht Leipzig heute entschieden, dass das Geldhaus Verwahrentgelte – also Negativzinsen – auf Girokonten erheben kann. „Nicht nur für Betroffene im Vogtland ist dieses Urteil enttäuschend und kann in Zukunft teuer werden. Deshalb treten wir auch in der nächsten Instanz für die Rechte der Verbraucher*innen ein, um rechtswidrige Negativzinsen zu verhindern“, erklärt Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen.

Im Februar 2020 hatte die Sparkasse Vogtland versucht, auf allen neuen privaten Girokonten und auch bei Bestandskunden nach einem Kontomodellwechsel ein Verwahrentgelt in Höhe von minus 0,7 Prozent im Jahr bereits ab einer Einlagenhöhe von 5.000,01 Euro einzuführen. Darüber hinaus verlangte die Sparkasse von den Inhaber*innen der Kontomodelle „VogtlandGiro Komfort“, „VogtlandGiro basis“ und VogtlandGiro direct“ auch Kontoführungsgebühren. Da die Sparkasse die Einführung zwar wieder zurück genommen, aber keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, reichte die Verbraucherzentrale Sachsen im März 2020 Klage ein (Az.: 05 O 640/20).

Nach dem heutigen Urteil, darf die Sparkasse Vogtland sowohl für Bestandskunden als auch für Neukunden auf Girokonten ein Verwahrentgelt erheben. Dies gilt auch, wenn die Sparkasse bereits Kontoführungskosten verlangt. „Verwahrentgelte entsprechen – insbesondere bei Bestandskunden – einer unzulässigen Doppelbepreisung“, meint Michael Hummel mit Blick auf das geplante  Berufungsverfahren am Oberlandesgericht Dresden.

Einen Teilerfolg kann die Verbraucherzentrale Sachsen nach dem heutigen Urteil indes für sich verbuchen: Die Bewerbung des Jugendgirokontos als „kostenlos“ und die gleichzeitige Erhebung von Negativzinsen, wurde als unzulässig erklärt.

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