Debeka verliert Streit um Servicepauschale

Pressemitteilung vom
Bausparer haben Anspruch auf Rückzahlung
Blick durch eine Lupe auf ein Modellhaus
  • Auf dieses Urteil haben Bausparer der Debeka Bausparkasse AG lange warten müssen. Gerichtlich war zu klären, ob die für bestimmte Tarife zum 01.01.2017 eingeführte Servicepauschale zulässig ist oder nicht.
     
  • Nun steht fest: Die Bausparkasse durfte nach der Auffassung der Richter die strittige Entgeltklausel nicht nachträglich einführen (AZ.: 16 O 133/17).
     
  • Alle betroffenen Bausparer haben nun einen Anspruch auf Rückzahlung.

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„Was lange währt, wird gut. In diesem Fall hat sich dies bestätigt“, freut sich Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, für viele Bausparkassenkunden. Betroffene Verbraucher sollten die zu Unrecht gezahlten Beträge jetzt zurückfordern – auch, wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und eine Berufung seitens des Unternehmens angenommen wird. Der Anspruch auf Rückzahlung ist nicht verjährt und auch 2019 tritt noch keine Verjährung ein.   

Ende 2016 rief ein Rundschreiben der Debeka Bausparkasse viel Ärger bei Verbraucherinnen und Verbrauchern hervor. In diesem wurde mitgeteilt, dass ab 01.01.2017 in zwei Tarifen eine jährliche Servicepauschale in Höhe von 12 bzw. 24 Euro eingeführt wird. Gleich zu Jahresbeginn sollte dieses neue Entgelt fällig sein. Dies hielten nicht nur die betroffenen Bausparer für höchst fragwürdig, sondern auch die sächsischen Verbraucherschützer für unzulässig. Da das Unternehmen die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, reichte die Verbraucherzentrale Sachsen Klage am Landgericht Koblenz ein. Die Richter haben nun klare Worte gefunden und an den Rechtsgrundsatz erinnert, dass der Aufwand für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten immer von dem Vertragspartner zu tragen ist, bei dem er anfällt. Die seitens der Debeka vorgebrachten Kosten für Steuerungs- und Verwaltungsarbeit kann die Bausparkasse demzufolge nicht auf ihre Kunden abwälzen.

Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die Frage nach einem jährlichen Kontoentgelt gerichtlich klären lassen und gegen die Landesbausparkasse (LBS) Nord vor dem Landgericht Hannover geklagt. Jetzt ist klar: Auch diese Bausparkasse darf kein Kontoentgelt verlangen. In mehreren Tarifen hatte sie ein jährliches Kontoentgelt von 18 Euro in der Sparphase eingeführt. Die LBS Nord muss betroffenen Sparern die Unwirksamkeit des Kontoentgelts mitteilen oder das Geld erstatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Betroffene, die persönliche Beratung zu ihrem Bausparvertrag wünschen, finden bei der Verbraucherzentrale Sachen kompetente Hilfe. Beratungstermine können unter der Rufnummer 0341- 696 29 29 oder in den Beratungseinrichtungen vor Ort vereinbart werden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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