Zinsanpassung: Dresdner Sparkasse erkennt Abmahnung teilweise an

Pressemitteilung vom
Als erstes Institut lenkt die Ostsächsische Sparkasse Dresden im Zinsstreit zumindest teilweise ein. Verbraucher*innen könnten jetzt Geld einfordern. Da aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen aber höhere Zinszahlungen ausstehen, reicht sie trotzdem Musterfeststellungsklage ein.
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Im seit drei Jahren währenden Streit zwischen der Verbraucherzentrale Sachsen und den Sparkassen im Freistaat hat die erste Sparkasse nach der Abmahnung durch die Verbraucherschützer ein Teilanerkenntnis abgegeben. „Damit ist Sachsens größte Sparkasse einen deutlichen Schritt auf ihre Kundschaft zugegangen und hat in einigen Punkten Rechtsklarheit für ihre Kunden*innen geschaffen“, freut sich Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale Sachsen über die überraschende Nachricht.

Anerkannte Anträge

Die Sparkasse hat vier der fünf streitigen Anträge anerkannt, zwei davon aber nur zur Hälfte. Die Vertragsklausel „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit … % verzinst“ wird als unwirksam akzeptiert. Außerdem hat die Sparkasse eingeräumt, dass die Verjährung der betroffenen Verträge erst mit Ende der Vertragslaufzeit beginnt. Zudem hat die Sparkasse die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden (OLG) zum Zinssatz und zum Zinsabstand anerkannt.

Bedeutung für Betroffene

„Das sind gute Nachrichten für Verbraucher*innen in Dresden“, ordnet Eichhorst die neue Sachlage ein und wünscht sich, dass andere Sparkassen sich am Vorgehen der sächsischen Hauptstadt-Sparkasse  orientieren. Die Dresdner Prämiensparer*innen sind nun der Ziellinie im langwierigen Streit am nächsten. „Die Verbraucher*innen sind jetzt vor die schwierige Entscheidung gestellt, ob sie die Auszahlung der von der Sparkasse angebotenen Zinsen in geringerer Höhe wählen oder mit der Verbraucherzentrale Sachsen um höhere Zinszahlungen weiter streiten, denn die von uns für richtig erachtete Zinsberechnung wurde nicht anerkannt. Bei der individuellen Entscheidung unterstützen wir mit kompetenter Beratung“, so Eichhorst.

"Betroffene sollten sich an ihre Sparkasse wenden und ihr Geld einfordern“, rät Rechtsexperte Michael Hummel. „Wer die betroffene Klausel im Vertrag stehen hat, sollte seine Forderungen berechnen lassen. Das geht zum Beispiel bei den Expertinnen und Experten der Verbraucherzentrale Sachsen und diese Summe bei der Sparkasse schriftlich geltend machen“, so Hummel. Ob die Sparkasse nun die errechneten Ansprüche in der geforderten Summe zahlt oder individuelle Klagen notwendig sind, bleibt abzuwarten. „Probieren sollten es die Betroffenen auf jeden Fall. Den Weg dafür hat die Sparkasse geebnet“, zeigt sich Michael Hummel zuversichtlich.

Offene Punkte

Dennoch gibt es zwei Wermutstropfen: Prämiensparer*innen mit der Klausel „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. …%, am Ende eines Kalender-/Sparjahres […].“ sind von dem Anerkenntnis der Sparkasse Dresden nicht betroffen. Warum das so ist und ob die Sparkasse diesen Umstand  noch verändert, versucht die Verbraucherzentrale Sachsen in Erfahrung zu bringen. Zudem sind die Verbraucherschützer*innen mit dem vom OLG Dresden definierten Zinssatz nicht zufrieden, weil die Anwendung dieses Zinssatzes zu deutlich niedrigeren Ansprüchen führt, als die Experte*innen für angemessen halten. Daher wird dennoch, wie geplant, Musterfeststellungklage gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden eingereicht. Damit führt die Verbraucherzentrale Sachsen nun gegen neun der 12 sächsischen Sparkassen Musterklage wegen nicht korrekter  Zinsanpassung in den Langzeitsparverträgen „Prämiensparen flexibel“.

Hintergrund

Nach der Prüfung von rund 850 Verträgen durch die Verbraucherzentrale Sachsen zeigte sich, dass im Durchschnitt mehr als 5.000 Euro Nachzahlungsanspruch pro Vertrag bestehen. Für Sparende, die sich für die Musterklage entscheiden, entstehen keine Prozesskosten. Der Aufwand begrenzt sich auf die Eintragung ins Register. Für eine rechtssichere Beteiligung bietet die Verbraucherzentrale in Dresden im Rahmen der Beratung die Anmeldung ins Klageregister zum Preis von 40 Euro an. Solche Termine können ab sofort online unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de/terminvereinbarung oder telefonisch unter 0341 - 696 2929 gebucht werden. Wer sich der Klage bereits vor Registereröffnung anschließen möchte, kann der Verbraucherzentrale in Dresden eine Vollmacht erteilen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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