Zwangsgutscheine bei Veranstaltungen: Regierung muss nachschärfen

Pressemitteilung vom
Das Risiko der Liquidität und Insolvenz ist aktuell immer noch vollständig auf Verbraucher*innen abgeschoben. Die Politik ist gefordert die Gutscheinlösung in der Veranstaltungsbranche anzupassen.
Eine Frau hält ein Schild mit der Aufschrift Gutschein

Risiko der Liquidität und Insolvenz immer noch vollständig auf Verbraucher*innen abgeschoben

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Oper, Theater, Sportevent oder Spaßbad sind nach wie vor gestrichen. Deshalb sitzen seit Monaten tausende Verbraucher*innen auf ihren Gutscheinen fest statt ihr Geld zurück erstattet zu bekommen. Möglich gemacht wurde das im Mai 2020 mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht. „Eine Auszahlung der Wertgutscheine ist demnach erst ab dem 01. Januar 2022 vorgesehen. Das ist für Betroffene deutlich zu spät“, kritisiert Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale Sachsen.

Neben dem Wirrwarr von Lockerungen und Modellprojekten existieren laute Forderungen der Branche, Veranstaltungen für Geimpfte und Getestete zu öffnen. „Ob diese lang ersehnte Hoffnung reines Wunschdenken bleibt oder Ersatztermine und die Einlösung der Gutscheine noch in 2021 realisiert werden können, kann derzeit niemand sagen“, so Eichhorst.

Kritikpunkte

Bereits vor In-Kraft-Treten stieß das Gesetz auf massive Kritik. Denn die Politik hatte die Risiken der Krise erstmals vollständig auf die Verbraucher umgelegt. Das Rückerstattungsrecht der Kund*innen wurde rückwirkend ausgehebelt. Zwangsgutscheine sind nichts anderes als ein zinsloses und ungesichertes Darlehen, das zwangsweise von den Verbraucher*innen zur Verfügung gestellt wird.

Die bemerkenswerte Loyalität einiger Gutscheinbesitzer mit der Veranstaltungsbranche ändert nichts an den  erheblichen Zweifeln hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Zwangsgutscheine.

Diese Bedenken teilt das Amtsgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 28.09.2020 - 31 C 2036/20. Der Rechtsstreit eines Verbrauchers um Rückzahlung aus abgesagtem Konzert wurde von dem Prozessgericht ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Das Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gutscheinlösung überzeugt, da die Vorschrift seiner Ansicht nach die vom Grundgesetz geschützte Eigentumsgarantie und das Prinzip des Vertrauensschutzes verletzt.

Sofern das Bundesverfassungsgericht sich dieser Rechtsauffassung anschließen würde, hätte dies unter Umständen zur Folge, dass den Kunden die Ticketpreise sofort erstattet werden müssen.

Probleme in der Praxis

Ein Teil der Betroffenen, vor allem viele Jüngere, zeigen Verständnis und Bereitschaft, ihre Tickets und Gutscheine auch erst in 2022 einzulösen. Große Probleme haben aber jene, deren Lebenssituation sich mittlerweile geändert hat, bspw. weil die Ausbildung in einer anderen Stadt begonnen, ein Kind geboren wurde oder ein Familienangehöriger gepflegt werden muss. Diesen Menschen ist die Teilnahme an einer Ersatzveranstaltung nicht mehr möglich. Außerdem benötigen etliche ihre Eintrittspreise für die eigene Haushaltskasse zurück.

Eigentlich sollte hier die Härtefallklausel in der Gutscheinregelung für Betroffene einspringen und die sofortige Rückzahlung an sie ermöglichen. „Deren praktische Durchsetzung gelingt jedoch so gut wie nie. Die Veranstalter erkennen oftmals keine Härtefälle an, die gesetzliche Formulierung lässt mehr Fragen als Antworten zurück“, weiß Eichhorst aus der täglichen Beratungspraxis.

Steigendes Insolvenzrisiko

Je länger die Krise für die gesamte Branche andauert, desto größer wird die Last des Insolvenz- und Preissteigerungsrisikos für alle Gutscheinbesitzenden. Die Gefahr einer Insolvenz verschiedener Veranstalter bleibt unabschätzbar. „Die ursprünglich vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Ziele von fairem Interessenausgleich und Abwehr einer Insolvenzwelle befinden sich auf dem Weg zum Scheitern“, erklärt Eichhorst. Für die hingehaltenen Verbraucher hat jetzt die Schaffung einer staatlichen Insolvenzabsicherung durch den Gesetzgeber oberste Priorität.

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