Vorerst kein "Geld zurück" für viele Ab-in-den-Urlaub-Altkunden

Pressemitteilung vom
Vor dem 1. September eingelöste und noch nicht ausgezahlte Geld-zurück-Gutscheine fallen unter die Insolvenzmasse

Vor dem 1. September eingelöste und noch nicht ausgezahlte Geld-zurück-Gutscheine fallen unter die Insolvenzmasse

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Durch die Insolvenz der Ab-in-den-Urlaub Betriebsgesellschaft mbH aus Leipzig besteht nur noch wenig Hoffnung für viele Verbraucherinnen und Verbraucher, kurzfristig die versprochene Auszahlung ihres vor dem 1. September eingelösten Geld-zurück-Gutscheins zu erhalten. Deren schleppende Auszahlung war in den letzten Monaten immer wieder von Kunden kritisiert worden. Teilweise mussten die Forderungen sogar gerichtlich durchgesetzt werden. Das Unister-Unternehmen hatte am ersten Septembertag Insolvenz angemeldet.

Forderungen aus Geld-zurück-Gutscheinen, die vor dem Insolvenzantrag am 1. September eingelöst wurden, fallen unter die Insolvenzmasse. "Im Klartext heißt das, die Kunden bekommen in ein paar Jahren wahrscheinlich 5 Prozent des Betrages ausgezahlt. Das ist die statistische Quote bei einem Insolvenzverfahren." sagt Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen. "Für die Betroffenen ist das absolut unbefriedigend." so Hummel.

Gleichzeitig versichert der Insolvenzverwalter, dass alle gültigen Gutscheine, die nach dem 1. September eingelöst werden, sicher seien. Entscheidender Zeitpunkt sei nicht die Ausgabe des Gutscheins, sondern die Einlösung bei einer neuen Buchung. Hinsichtlich der anderen Gutscheine bemühe man sich um eine kulante und kundenfreundliche Lösung mit den Investoren.

Die Geld-zurück-Gutscheine werden nach wie vor auf ab-in-den-urlaub.de angeboten und akzeptiert. Verbraucherinnen und Verbraucher haben also die Wahl, ob sie ihr Vertrauen (wieder) in diesen Anbieter setzen.

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