Weitere Sonderhotline zur Tarifänderung der primacom

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale Sachsen beantwortet Ihre Fragen am Montag von 10 bis 17 Uhr: 0180-2-55 66 11 (0,06 Euro/Anruf aus dem dtsch. Festnetz / Mobilfunk max. 0,42 Euro/Minute)

Verbraucherzentrale Sachsen beantwortet Ihre Fragen am Montag von 10 bis 17 Uhr: 0180-2-55 66 11 (0,06 Euro/Anruf aus dem dtsch. Festnetz / Mobilfunk max. 0,42 Euro/Minute)

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Nur etwa ein Viertel aller Anrufer, nämlich knapp 200 Verbraucher, hatten am 11. Februar das Glück, an der Sonderhotline der Verbraucherzentrale Sachsen eine Beratung zu bekommen. Die gut 600 Anrufer, die nicht durchkamen, sollen nun eine zweite Chance erhalten. Die Verbraucherzentrale Sachsen schaltet am Montag eine weitere Sonderhotline zur Umstellung des laufenden Vertrages bei der primacom.

Betroffen sind dabei Kunden, die in den vergangenen Wochen Post von der primacom erhalten haben, in der der Anbieter unter der Überschrift "Einführung neues Produktportfolio" über eine Anpassung des monatlichen Entgeltes berichtet. Wer damit nicht einverstanden ist, kann laut primacom widersprechen. Andernfalls landet man im neuen Tarif und erntet eine Preiserhöhung.
    Doch was ist, wenn ich das gar nicht will? Laut den uns vorliegenden Schreiben der primacom haben Kunden ein Widerspruchsrecht mit einer entsprechenden Frist. Wenn Sie also nicht auf den neuen Tarif umgestellt werden wollen, sollten Sie nachweislich widersprechen.
    Was sind Nutzen und Risiken eines Widerspruchs und wie sollte ein Widerspruch erfolgen, damit nichts schief gehen kann? Der Widerspruch sollte am besten als Brief per Einwurfeinschreiben oder als Fax erfolgen. Die Nachweispflicht über den Eingang des Widerspruchs beim Unternehmen liegt beim Verbraucher. Ist der Widerspruch erfolgt, sollte der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgeführt werden.
    Was passiert, wenn ich nicht widerspreche? Legt man laut dem Infoschreiben der primacom keinen Widerspruch ein, wird man mit Hinweis auf den jeweiligen Termin automatisch in den neuen Tarif umgestellt.

Ausführlichere Antworten auf diese und weitere Fragen gibt es am Montag, 15.02.2016, von 10 bis 17 Uhr unter der Telefonnummer 0180-2-55 66 11 für 0,06 Euro pro Anruf aus dem deutschen Festnetz (Mobilfunk maximal 0,42 Euro/Minute).

Sollte die Sonderrufnummer wegen hoher Nachfrage wieder überlastet sein, bleibt auch an diesem Tag die Möglichkeit, die übliche Beratungshotline 0900-79777 zum Preis von 1,24 Euro/Min. aus dem deutschen Festnetz (Mobilfunkteilnehmer hören eine kostenlose Ansage) anzuwählen. Diese ist Montag, Mittwoch und Donnerstag von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 16 Uhr geschaltet.


HINTERGRUND:

Kunden der primacom Berlin GmbH mit Sitz in Leipzig erhielten in den letzten Tagen ein Schreiben mit der Überschrift "Einführung neues Produktportfolio". Angekündigt wird darin, dass der laufende Vertrag zum 1. März 2016 auf einen neuen Tarif umgestellt wird. Vielfach geht es dabei um eine monatliche Preiserhöhung von 5 Euro.

"Der Anbieter versucht auf diese dreiste Art und Weise den Kunden eine Preiserhöhung aufzudrücken", so Janine Hartmann von der Verbraucherzentrale Sachsen. Doch an den Grundsatz "Pacta sunt servanda" – Verträge sind einzuhalten – muss sich nicht nur der Verbraucher, sondern natürlich auch die primacom halten. Demnach müssen sich die Kunden Preiserhöhungen in einem laufenden Vertrag nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen überhaupt gefallen lassen. Voraussetzung wäre hier eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters, die Änderungen während der Vertragslaufzeit wirksam regelt. Bei einer wesentlichen Vertragsänderung, von der man bei dieser Preiserhöhung ausgehen kann, ist dem Kunden zudem eine Möglichkeit zur Kündigung einzuräumen. Daran fehlt es in den aktuellen Schreiben der primacom.

Eine automatische Tarifumstellung ist schließlich nur dann zulässig, wenn eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorhanden ist, in der der Kunde darauf hingewiesen wird, dass bei seiner Untätigkeit die Änderungen wirksam werden. Fehlt diese, ist die Tarifumstellung ausschließlich zulässig, wenn der Verbraucher zugestimmt hat.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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