BGH-Urteil: Negativzinsen in vielen Fällen unzulässig

Stand:
Vor der Zinswende 2022 führten viele Banken und Sparkassen Negativzinsen auf Giro- und Tagesgeldkonten sowie Sparkonten ein. Die Verbraucherzentralen hielten dies für rechtswidrig und klagten. Am 4. Februar erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) die Klauseln teilweise für unzulässig. Ein großer Erfolg für den Verbraucherschutz – was Verbraucher*innen jetzt wissen müssen und was ihnen zusteht.
Prozentzeichen wandert Treppe runter

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Was hat der BGH entschieden?

Spareinlagen und Tagesgeldkonten:

Auf Spar- und Tagesgeldkonten ist die Erhebung von Negativzinsen generell unzulässig, weil sie dem Spargedanken entgegensteht. Der BGH hat bestätigt, dass Verbraucher*innen mindestens das Recht haben, ihr eingezahltes Kapital zu erhalten und beschreibt das bisherige Prozedere als „unangemessene Benachteiligung“.

Kontokorrentkonten (Girokonten):

Auf Girokonten ist die Erhebung von Negativzinsen grundsätzlich zulässig. Im Unterschied zu Spareinlagen und Tagesgeldkonten sieht der BGH die „Verwahrung des Guthabens“ auf dem Girokonto als eine Hauptleistung an. Bedeutet: Dafür das Banken das Bargeld ihrer Kund*innen sicher einlagern und Zahlungsdienste erbringen, dürfen sie Negativzinsen aufsetzen. Allerdings muss deren Erhebung transparent und nachvollziehbar vereinbart werden – die Verbraucherzentrale Sachsen hatte genau diesen Umstand in ihrer Klage gegen die Sparkasse Vogtland moniert.

Was bedeutet das für mich? 

Nach der BGH-Entscheidung steht fest: Banken und Sparkassen müssen unzulässig erhobene Verwahrentgelte nun an Verbraucher*innen zurückzahlen.

Was kann ich tun?

Damit die Rückzahlungen der Negativzinsen auf dem Konto ankommen, müssen Verbraucher*innen ihre Gebühren aktiv zurückfordern. Ermitteln Sie anhand von Kontoauszügen, wie viel Negativzinsen Sie bisher gezahlt haben und verlangen Sie, dass Ihnen die einbehaltenen Verwahrentgelte erstattet werden. Heben Sie die Kontoauszüge auf.

Sie brauchen Hilfe? Die Verbraucherzentrale Sachsen berät umfassend zu allen Optionen, die sich aus dem Urteil ergeben. Dazu gehören vor allem:

  • die Prüfung, ob die Ansprüche verjährt sind
  • die Ermittlung des konkreten Rückzahlungsanspruchs 
  • die Unterstützung bei der Durchsetzung
  • die Prüfung, ob sich ein Kontowechsel lohnt
     

Termine für eine Beratung können Sie online oder unter 0341 - 696 2929 vereinbaren.

Um welche Verfahren ging es vor dem BGH?
  • Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Vogtland (XI ZR 61/23): Die Sparkasse Vogtland hatte im Jahr 2020 für neue Girokonten sowie bei Kontomodellwechsel ein Verwahrentgelt von 0,7 Prozent pro Jahr für Einlagen über 5.000,01 Euro eingeführt.
  • Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Volksbank Rhein-Lippe (XI ZR 65/23): Die Bank regelte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis bei privaten Girokonten ein Verwahrentgelt von 0,5 Prozent pro Jahr auf Einlagen über 10.000 Euro. Das galt bei Neuanlage oder Neuvereinbarung ab April 2020.
  • Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Sparda-Bank Berlin (XI ZR 161/23): Die Bank regelte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis unter anderem auf Girokonten ein Verwahrentgelt von 0,5 Prozent pro Jahr auf Einlagen über 25.000 Euro und über 50.000 Euro bei Tagesgeldkonten.
  • Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Commerzbank (XI ZR 183/23): Neukund:innen der Commerzbank mussten ab Mitte des Jahres 2020 bis Mitte 2022 ab einem Freibetrag von zunächst 250.000 Euro ein Verwahrentgelt von 0,5 Prozent pro Jahr zahlen. Für Bestandskund:innen galt das nach entsprechender Vereinbarung.

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.


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