Neuabschluss von Energieverträgen nach Preiserhöhung

Pressemitteilung vom
Wenn der Wechsel trotz Sonderkündigungsrecht scheitert
Stromanbieterwechsel

Der Wechsel ist nicht kompliziert und spart jährlich Kosten

Off

Nach dem Wegfall der Preisbremsen zum 31.12.2023 steigen bei vielen Verbraucher*innen die Strom- und Gaspreise. Im Fall einer solchen Preiserhöhung des bisher vereinbarten Arbeits- oder Grundpreises, die von einer bloßen Abschlagsänderung zu unterscheiden ist, steht Verbraucher*innen ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht wegen einseitiger Vertragsänderung zu.
 
Grundsätzlich sollten jegliche Schreiben und E-Mails des Anbieters auf derartige Ankündigungen geprüft werden, da diese jederzeit erfolgen können. Es ist zunächst darauf zu achten, ob die Erhöhung überhaupt erlaubt ist, wobei zwischen Grundversorgung und Sonderverträgen unterschieden wird. Außerdem kommt es darauf an, ob die Mitteilung wirksam – insbesondere transparent, rechtzeitig sowie verständlich erfolgt ist. Eine Vertragsbeendigung kann dann nur bis zu dem Zeitpunkt erklärt werden, an dem die Änderung in Kraft tritt. Steigt der Preis also zum 01.04.2024, muss die Kündigung bis 31.03.2024 beim Altanbieter eingehen.
 
„Liegen die Voraussetzungen vor, sollten Verbraucher*innen prüfen, ob eine Ersparnis durch einen Anbieterwechsel eintreten könnte“, empfiehlt Josefine Zobel, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Hierfür werden oftmals Vergleichsportale genutzt, die die automatische Kündigung durch den neuen Anbieter zur Wahl stellen. Gerade an dieser Stelle ist jedoch Vorsicht geboten. Den neuen Anbietern ist nicht bekannt, dass es sich um eine Sonderkündigung wegen Preiserhöhung handelt. Es erfolgt daher eine ordentliche Kündigung zum vereinbarten Vertragsende und keine außerordentliche Sonderkündigung. Verbraucher*innen erhalten in der Folge die Information, dass ein Wechsel derzeit nicht möglich sei und im Extremfall ist das Sonderkündigungsrecht dann wegen Fristablaufs verwirkt.
 
Verbraucher*innen sollten – nach Prüfung einer möglichen Ersparnis und vor Beauftragung des Anbieterwechsels – selbstständig, ausdrücklich sowie schnellstmöglich die Sonderkündigung gegenüber dem Altanbieter erklären und die schriftliche Bestätigung unter Angabe des Kündigungszeitpunktes verlangen. Nach Erhalt der Daten kann dann ein sicherer Vertragswechsel erfolgen. Außerdem verhindert man durch die zeitnahe Sonderkündigung Überschneidungen und Störungen beim Wechsel.  
 
„Der Wegfall der Preisbremsen Ende 2023 sowie die Rückkehr zur alten Umsatzsteuer (19%) seit dem 1. April 2024 begründen hingegen kein Sonderkündigungsrecht“, informiert Zobel von der Verbraucherzentrale in Plauen. „Die Preisbremse hatte keinen Einfluss auf den vertraglich vereinbarten Preis und die Senkung der Umsatzsteuer war eine vorübergehende Entlastung.“

Die Prüfung einer Preiserhöhung sowie eine Beratung zu möglichen Ersparnissen durch einen Anbieterwechsel und Kündigung können Verbraucher*innen bei der Verbraucherzentrale erhalten.
 Eine Terminvereinbarung ist dabei telefonisch unter 0341-696 2929 oder online unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de möglich.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.


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