Wann Verbraucher*innen ein Sonderkündigungsrecht haben
„Wenn der Anbieter den bisher vereinbarten Arbeits- oder Grundpreis erhöht, steht Verbraucher*innen ein Sonderkündigungsrecht zu. Was viele nicht wissen, auch bei einer Reduzierung des Preises besteht die Möglichkeit sich vom Vertrag zu lösen“, erklärt Simone Woldt von der Verbraucherzentrale in Aue.
Weil Preisanpassungen nicht immer prominent und transparent an die Kund*innen kommuniziert werden, empfiehlt die Verbraucherzentrale Sachsen grundsätzlich alle Schreiben und E-Mails des Anbieters auf derartige Ankündigungen zu überprüfen.
Eine Vertragsbeendigung kann, bei einer wirksamen Änderungsmitteilung, dann nur bis zu dem Zeitpunkt erklärt werden, an dem die Änderung in Kraft tritt. Steigt der Preis also zum 01.05.2024, muss die Kündigung bis zum 30.04.2024 beim Altanbieter eingehen.
Vorsicht beim Wechsel-Service von Vergleichsportalen
Bei der Prüfung, ob ein Wechsel zu einem anderen Anbieter eine Ersparnis bringt, werden oft Vergleichsportale genutzt, die auch eine automatische Kündigung durch den neuen Anbieter zur Wahl stellen. Gerade dabei ist jedoch Vorsicht geboten. Dem neuen Anbieter ist nicht bekannt, dass es sich hier um eine Sonderkündigung handelt, so dass eine ordentliche Kündigung zum vereinbarten Vertragsende erfolgt. Verbraucher*innen erhalten in der Folge dann die Information, dass ein Wechsel derzeit nicht möglich ist und im schlechtesten Fall ist das Sonderkündigungsrecht dann wegen Fristablauf verwirkt. Deshalb sollten Verbraucher*innen das Sonderkündigungsrecht immer selbst wahrnehmen und die schriftliche Bestätigung unter Angabe des Kündigungszeitpunktes verlangen. Danach kann dann ein sicherer Vertragswechsel erfolgen.
Die Prüfung einer Preiserhöhung sowie eine Beratung zu möglichen Ersparnissen durch Anbieterwechsel und Kündigung können Verbraucher*innen bei der Verbraucherzentrale in Aue erhalten. Terminbuchungen sind online unter: www.verbraucherzentrale-sachsen.de/terminvereinbarung oder telefonisch unter 0341 - 696 2929 möglich.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.