Die Erhebung von Negativzinsen aufgrund einer intransparenten Vereinbarung ist unzulässig. Das urteilt der BGH heute in Karlsruhe und folgt damit der Einschätzung der Verbraucherzentrale Sachsen. Die Verbraucherschützer*innen hatten vor diesem Hintergrund bereits 2020 gegen die Sparkasse Vogtland geklagt. Das Urteil schafft für kommende Niedrigzinsphasen Rechtssicherheit und stärkt die Rechte von Verbraucher*innen – ein großer Erfolg für den Verbraucherschutz.
Banken legen wirtschaftliche Lage auf Kund*innen um
Die Sparkasse Vogtland setzte für Neu- und Bestandskunden ab einem Guthaben von 5.000,01 Euro ein „Verwahrentgelt“ von 0,7% auf. Nach Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Sachsen ist das ein unzulässiger Vorgang. „Nicht nur wälzen Negativzinsen aus unserer Sicht die wirtschaftlichen Herausforderungen der Banken und Sparkassen auf die Sparer ab, die Klauseln wurden darüber hinaus auch im Kleingedruckten untergeschoben“, erklärt Michael Hummel, Jurist der Verbraucherzentrale Sachsen.
Zum Hintergrund: Die Europäische Zentralbank (EZB) hat ihren Einlagezins für Banken über mehrere Jahre im negativen Bereich gehalten. Diese negativen Zinsen reichten viele Banken an ihre Kund*innen weiter. Sie erhielten deshalb nicht nur keine Zinsen, sondern mussten sogar selbst welche zahlen. Die Lage hat sich durch die erhöhten Leitzinsen inzwischen zwar entspannt, Niedrigzinsphasen sind jedoch immer wieder möglich.
Kund*innen durch Gebühren beim Sparen behindert
Die Verbraucherschützer*innen zogen bis vor den BGH, um ein Grundsatzurteil mit Signalwirkung zu erwirken. Denn auch andere Kreditinstitute haben Entgelte erhoben, wenn auch teilweise in anderer Höhe und mit anderen Freibeiträgen. Heißt: Verbraucher*innen in ganz Deutschland wurden durch diese Gebühren in ihren Sparbemühungen behindert.
Bei Sparverträgen und Tagesgeldkonten erklärte der BGH Negativzinsen für generell unzulässig. Bei Girokontoverträgen kommt es darauf an, ob die Vereinbarung mit dem Kunden transparent war, was im vorliegenden Fall nicht erfüllt war.
Zweiter großer Erfolg gegen sächsische Sparkassen
Der Rechtsstreit mit sächsischen Sparkassen ist nicht der erste dieser Art. „Es freut uns sehr, dass wir bereits wenige Monate nach dem Urteil über die Nachzahlungen aus Prämiensparverträgen erneut die Voraussetzungen dafür schaffen konnten, dass Sparer die Gelder erhalten, die Ihnen zustehen“, so Hummel.
Damit die Rückzahlungen der Negativzinsen auf den Konten der Verbraucher*innen ankommen, müssen diese aktiv ihre Gebühren zurückfordern. Die Verbraucherzentrale Sachsen berät umfassend zu Optionen, die sich aus dem Urteil ergeben. Dazu gehört vor allem die Ermittlung des konkreten Rückzahlungsanspruchs und die Unterstützung bei der Durchsetzung. Wir prüfen aber auch, ob zum Beispiel ein Kontowechsel wirtschaftlich ist.
Die Terminbuchung erfolgt online oder telefonisch unter 0341-696 29 29.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.