Die Verbraucherzentrale Sachsen führt ihre rechtliche Auseinandersetzung um die Zulässigkeit von Negativzinsen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) fort. Am 4. Februar 2025 wird dort die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (AZ: XI ZR 61/23) in Karlsruhe verhandelt.
Im Verfahren steht die Frage im Mittelpunkt, ob Banken und Sparkassen Negativzinsen auf Girokonten erheben dürfen, obwohl bereits Kontoführungsgebühren verlangt werden.
Die Verbraucherzentrale Sachsen hatte gegen die Praxis der Sparkasse Vogtland geklagt, die im Jahr 2020 ein Verwahrentgelt von 0,7 % p.a. für Einlagen über 5.000,01 Euro eingeführt hatte. Das Oberlandesgericht Dresden hatte im März 2023 entschieden, dass es sich bei diesen Entgelten um zulässige Hauptleistungspflichten handelt.
„Das Thema Negativzinsen mag in der aktuellen Zinslage an Bedeutung verloren haben, doch für künftige Niedrigzinsphasen brauchen wir klare rechtliche Vorgaben“, erklärt Michael Hummel, Jurist der Verbraucherzentrale Sachsen.
Die Verhandlung vor dem BGH wird wegweisend für die Rechte von Bankkund*innen in Deutschland sein.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.