Danach erhöht sich der unpfändbare Grundfreibetrag von 1.252,64 Euro auf 1.330,16 Euro. Die Erhöhungsbeträge für unterhaltspflichtige Personen erhöhen sich von 471,44 Euro auf 500,62 Euro für die erste Unterhaltspflicht und auf 278,90 Euro für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht.
Somit erhöhen sich die bei Zwangsvollstreckungen unpfändbar bleibenden Einkommensanteile wiederholt deutlich um 6,2 Prozent. Alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen ab dem 1. Juli 2022 sind hiervon erfasst. Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten, und zwar auch bei schon länger bestehenden Pfändungen oder Abtretungen.
Die neuen Freigrenzen gelten natürlich auch beim P-Konto. Kreditinstitute müssen hier bei vorliegenden Pfändungen sowohl den geänderten Sockelfreibetrag für den Kontoinhaber als auch die Freibeträge für weitere Personen automatisch berücksichtigen. „Betroffene müssen grundsätzlich keine neuen Bescheinigungen hierzu vorlegen“ informiert Thomas Griebel, Beratungszentrumsleiter der Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig.
Für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen jedoch nicht automatisch. „Hier muss dann aktiv beim Vollstreckungsgericht oder dem vollstreckenden öffentlichen Gläubiger beantragt werden, dass die Freigrenzen angehoben werden“ so Griebel.
In Anbetracht der gegenwärtigen Inflationsentwicklung begrüßt die Verbraucherzentrale Sachsen die deutliche Anhebung der Pfändungsfreibeträge und die damit verbundene Verbesserung für Schuldner*innen.
Zum Thema Schulden und Verbraucherinsolvenz informiert die Schuldner- und Insolvenzberatung der Verbraucherzentrale am 29. Juni | 16:30 bis 18:00 Uhr mit einem kostenfreien Webseminar. Informationen und Hinweise zur Anmeldung unter: www.verbraucherzentrale-sachsen.de/veranstaltungen