Regelsparbeitrag ist wichtiger Vertragsbestandteil
Bausparverträge können ein sinnvolles Mittel zum Sparen sein. Gerade in der Niedrigzinsphase zeigte sich, dass diese Verträge teilweise deutlich höher verzinst wurden, als ein Girokonto oder Festgeld. Deswegen ließen viele Bausparer ihren Vertrag ruhen und erhielten dennoch regelmäßig jährlich die attraktiven Guthabenzinsen auf den Vertrag.
In der Verbraucherzentrale Auerbach tauchten jetzt immer wieder Fälle auf, bei denen mangelnde Besparung zu Problemen führte. Dann sprach die jeweilige Bausparkasse dem Sparer eine Kündigung aus, weil über längere Zeit die Regelsparbeiträge nicht in den Vertrag eingezahlt wurden.
Dieser Regelsparbeitrag ist in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) vorgegeben. Verschiedene Bauspartarife mit unterschiedlichen Regelsparbeiträgen ermöglichen Bausparern, entsprechend ihrer individuellen Sparziele zu sparen. Je nach Tarif beträgt der Regelsparbeitrag zwischen drei und zehn Promille der Bausparsumme. Für Kund*innen bedeutet dies, dass mindestens dieser festgelegte Sparbetrag in den Vertrag eingezahlt werden muss.
„Bei der Vermittlung von Bausparverträgen wurde auf diesen Umstand allerdings wohl nur selten hingewiesen“, vermutet Heike Teubner von der Verbraucherzentrale in Auerbach. Vielmehr wurde der Bausparvertrag als flexible Sparmöglichkeit dargestellt, bei der die Einzahlungen der Höhe nach selbst bestimmen werden können.
Wenn es die Bausparkasse über viele Jahre hinweg hingenommen hat, dass der Regelsparbeitrag nicht vollständig einbezahlt wird, so steht ihr das Recht zu, einen Rückstand daraus einzufordern und in Zukunft den vollen Regelsparbeitrag regelmäßig zu verlangen. Die Grundsätze von Treu und Glauben entfallen, so dass Kunden damit rechnen müssen, den Vertrag künftig nicht weiterführen zu können.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.