Prämiensparen: OLG Dresden definiert Zinssatz

Pressemitteilung vom
Verbraucherschützer kündigen Revision an
Würfel mit der Aufschrift "Zins" und Pfeilen die nach oben und unten zeigen.

Im langwierigen Streit zwischen den sächsischen Sparkassen und der Verbraucherzentrale Sachsen hat das Oberlandesgericht Dresden heute den Referenzzinssatz mit dem Kürzel WU9554 festgelegt. Zudem hat das Gericht entschieden, dass kein gleitender Durchschnitt gebildet wird.

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„Über den Referenzzinssatz ist nun in Sachsen erstmals in einer Musterfeststellungsklage entschieden worden. Allerdings ist es für uns nur eine Zwischenetappe“, erklärt Claudia Neumerkel, Juristin bei der Verbraucherzentrale Sachsen. „Weil wir einen günstigeren Zinssatz für richtig halten, werden wir das heutige Urteil nicht akzeptieren und das Verfahren von der höchsten Instanz – dem Bundesgerichtshof – überprüfen lassen.“
 
Im Zinsstreit zwischen den sächsischen Sparkassen und der Verbraucherzentrale geht es um die Langzeitsparverträge „Prämiensparen flexibel“. Diese wurden in den 90er Jahren vielfach zur Altersabsicherung abgeschlossen und flexibel verzinst. „Die Kriterien zur Anpassung der Zinsen wurden bereits 2004 und 2010 vom Bundesgerichtshof definiert. Nur leider haben Sparkassen sich bisher nicht daran gehalten“, erklärt Neumerkel das Musterfeststellungsverfahren. Im Fall der Ostsächsischen Sparkasse Dresden haben Nachrechnungen der Verbraucherzentrale Sachsen ergeben, dass im Schnitt 5.000 Euro zu wenig pro Vertrag gezahlt wurden. Daher haben sich dem Verfahren 615 Betroffene angeschlossen.
 
Der nun vom OLG Dresden festgelegte Zinssatz, vormals bekannt als WU9554 ist aus Sicht der Verbraucherschützer*innen nicht interessengerecht und würde die Ansprüche der Betroffenen schmälern. Um wie viel der Anspruch beim festgelegten Zinssatz schrumpft, ist individuell so unterschiedlich, dass eine pauschale prozentuale Angabe nicht möglich ist. Je nach dem, wann der Vertrag abgeschlossen wurde, wie viel monatlich eingespart wurde und wie lange der Vertrag lief, kann der vom OLG festgelegte Zinssatz die Ansprüche um 5 bis 90 Prozent reduzieren oder auch negativ ausfallen lassen. „Wir vertreten weiterhin die Verwendung des Zinssatzes mit der Bezeichnung WX4260, wie wir ihn seit 2019 fordern, weil er interessengerecht ist“, erklärt Neumerkel. „Deshalb kämpfen wir bis zur letzten Instanz für eine faire Entscheidung. Es ist enttäuschend, dass die dem öffentlichen Wohl verpflichteten Sparkassen nicht längst eingelenkt haben und einen Schritt auf ihre Kundschaft zugemacht hat.“

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.


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