Sparkassen haben jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Das hat der BGH am 9. Juli 2024 bestätigt und mit seinem Urteil die Grundlage für eine Neuberechnung der Zinsansprüche bei Langzeitsparprodukten geschaffen. Ein Erfolg für die Verbraucherzentrale Sachsen, die gegen neun sächsische Sparkassen Klage eingereicht hatte – und eine gute Nachricht für Verbraucher*innen. Seither berechnen die Verbraucherschützer*innen die Zinsansprüche bundesweit neu. Nach aktuellen Berechnungen stehen Betroffenen insgesamt satte 1.140.438,29 Euro zu.
Nachzahlungen im vierstelligen Bereich möglich
Auch wenn einige Vertreter*innen der Sparkassen nach dem Urteil den Eindruck vermittelten als hätten sie den Rechtsstreit gewonnen, sprechen die Zahlen eine andere Sprache. Allein die Verbraucherzentrale Sachsen hat über eine Million Euro Nachzahlungsansprüche im Rahmen ihrer Beratungen errechnet. Viele der Betroffenen können sogar Summen im vierstelligen Bereich fordern. Der Einsatz der sächsischen Verbraucherschützer*innen hat sich gelohnt.
Die Berechnung des Nachzahlungsanspruchs ist allerdings nur der erste Schritt. Dieser muss auch durchgesetzt werden. Einige Sparkassen zeigen sich hier kooperativer als andere. Jene, die auf Zeit spielen, begründet dies mit rechtlichen Aspekten, vermeintlich fehlenden Unterlagen oder personellen wie technischen Engpässen.
Vielen Sparer*innen droht zum Jahresende Verlust der Ansprüche
Dieses Verhalten könnte für viele Verbraucher*innen finanzielle Folgen haben. Denn mit dem Eintreten der Rechtskraft des Urteils läuft die Verjährung weiter. Einigen Prämiensparer*innen droht schon zum Jahresende der Verlust ihrer Ansprüche.
Sollten Verbraucher*innen Unterstützung bei der Durchsetzung ihres Anspruchs gegenüber einer Sparkasse benötigen, unterstützt die Verbraucherzentrale gerne – sowohl bei der Berechnung von Ansprüchen als auch bei der rechtlichen Vertretung.
Alle Infos zum Rechtsstreit mit sächsischen Sparkassen finden Sie auf unserer Themenseite: www.verbraucherzentrale-sachsen.de/musterklagen-sparkasse
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.