Prämiensparer*innen der Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien droht Verjährung
Für Prämiensparer*innen der Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien mit 2021 gekündigten „Prämiensparen flexibel“-Verträgen ist Eile geboten: Zum Jahresende droht die Verjährung von Ansprüchen auf Nachzahlungen aus falsch berechneten Zinsen. Wer sich sein Geld sichern möchte, sollte jetzt aktiv werden!
Das finale Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Zinsstreit hat die Rechtslage eindeutig geklärt und die Chancen auf Nachzahlungen erheblich verbessert. Doch Vorsicht: „Nur wer selbst tätig wird und die Sparkasse zur Neuberechnung auffordert, kann seine Ansprüche durchsetzen. Wer auf Eigeninitiative der Sparkasse hofft, könnte leer ausgehen“, warnt Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen.
Selbst aktiv werden: Ihre Optionen im Überblick
Da gegen die Sparkasse Oberlausitz keine eigene Musterklage eingereicht wurde, sind Betroffene jetzt auf Eigeninitiative angewiesen. Es gibt drei Handlungsmöglichkeiten:
1. Schlichtungsverfahren einleiten
Wenn keine schnelle Einigung mit der Sparkasse erzielt wird, können Prämiensparer*innen bis zum 31.12.2024 einen Antrag auf ein Schlichtungsverfahren beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V. stellen.
Vorteil: Die Verjährungsfrist wird für die Dauer des Schlichtungsverfahrens plus sechs Monate gehemmt.
Kosten: Für Verbraucher*innen ist dieses Verfahren kostenlos.
2. Gerichtliches Mahnverfahren
Falls die Sparkasse nicht innerhalb der Zahlungsfrist reagiert, können Ansprüche im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
Vorteil: Das Mahnverfahren ist kostengünstiger und schneller als eine Klage. Die Einleitung des Verfahrens hemmt die Verjährung. Eine ausführliche juristische Begründung ist für den Mahnbescheid nicht erforderlich.
Hinweis: Die Sparkasse muss vor der Einleitung dieses Verfahrens eine schriftliche Fristsetzung zur Zahlung erhalten haben, dies am besten per Einschreiben.
3. Individuell einklagen
Betroffene können ihre Ansprüche auch individuell gerichtlich einklagen.
Empfehlung: Diese Option ist insbesondere für Kund*innen mit Rechtsschutzversicherung interessant, da die Erfolgsaussichten seit dem BGH-Urteil vom 9. Juli 2024 gestiegen sind.
Die Verbraucherzentrale Sachsen steht allen Prämiensparer*innen zur Seite. In individuellen Beratungen erklären unsere Expert*innen, was das Urteil bedeutet und welche Handlungsoptionen sich daraus ergeben. Zudem unterstützen sie bei der Berechnung der Nachzahlungsansprüche.
Terminbuchungen sind online oder telefonisch unter 0341-696 2929 möglich.
Alle Informationen zum Rechtsstreit mit sächsischen Sparkassen finden Sie auf unserer Themenseite: https://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/musterklagen-sparkasse
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.