Zinsanpassung: Zum Jahresende droht Verjährung

Pressemitteilung vom
Für Prämiensparer*innen mit 2021 gekündigten „Prämiensparen flexibel“-Verträgen tickt die Uhr: Denn zum Jahresende droht die Verjährung von Ansprüchen auf Nachzahlungen aus falsch berechneten Zinsen. Wer sich sein Geld sichern möchte, sollte jetzt aktiv werden!
Sanduhr steht neben einer Uhr
Off

Das finale Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Zinsstreit hat die Rechtslage eindeutig geklärt und die Chancen auf Nachzahlungen erheblich verbessert. Doch Vorsicht: „Nur wer selbst tätig wird und die Sparkasse zur Neuberechnung auffordert, kann seine Ansprüche durchsetzen. Wer auf Eigeninitiative der Sparkasse hofft, könnte leer ausgehen“, warnt Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen.

Deshalb rät die Verbraucherzentrale Sachsen allen Prämiensparer*innen, die bisher keine Reaktion und keine Nachzahlung von ihrer Sparkasse erhalten haben, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Es gibt drei Handlungsmöglichkeiten:

1. Schlichtungsverfahren einleiten

Wenn keine schnelle Einigung mit der Sparkasse erzielt wird, können Prämiensparer*innen bis zum 31.12.2024 einen Antrag auf ein Schlichtungsverfahren beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. stellen.

Vorteil: Die Verjährungsfrist wird für die Dauer des Schlichtungsverfahrens plus sechs Monate gehemmt.

Kosten: Für Verbraucher*innen ist dieses Verfahren kostenlos.

2. Gerichtliches Mahnverfahren

Falls die Sparkasse nicht innerhalb der Zahlungsfrist reagiert, können Ansprüche im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

Vorteil: Das Mahnverfahren ist kostengünstiger und schneller als eine Klage. Die Einleitung des Verfahrens hemmt die Verjährung. Eine ausführliche juristische Begründung ist für den Mahnbescheid nicht erforderlich.

Hinweis: Die Sparkasse muss vor der Einleitung dieses Verfahrens eine schriftliche Fristsetzung zur Zahlung erhalten haben, dies am besten per Einschreiben.

3. Individuell einklagen

Betroffene können ihre Ansprüche auch individuell gerichtlich einklagen.
Empfehlung: Diese Option ist insbesondere für Kund*innen mit Rechtsschutzversicherung interessant, da die Erfolgsaussichten seit dem BGH-Urteil vom 9. Juli 2024 gestiegen sind.

Wer nicht weiß, wann der eigene Prämiensparvertrag verjährt ist, kann sich für die Verjährungsprüfung an die Verbraucherzentrale Sachsen wenden. In individuellen Beratungen berechnen die Rechtsexpert*innen die Verjährungsfrist und erklären Handlungsoptionen, die sich daraus ergeben. Zudem unterstützen sie bei der Berechnung der Nachzahlungsansprüche.

Terminbuchungen sind online oder telefonisch unter 0341-696 29 29 möglich.

Alle Informationen zum Rechtsstreit mit sächsischen Sparkassen finden Sie auf unserer Themenseite: www.verbraucherzentrale-sachsen.de/musterklagen-sparkasse

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.


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