Bessere Vergleichbarkeit im Supermarkt

Pressemitteilung vom
Seit dem 28. Mai 2022 gelten neue Vorschriften in der sogenannten Preisangabenverordnung. Das bringt eine bessere Vergleichbarkeit beim Lebensmitteleinkauf mit sich.
Ein leerer Einkaufswagen steht vor einem vollen Supermarktregal.
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Auf verpackten Lebensmitteln finden Verbraucher*innen neben dem Gesamtpreis eine zweite Pflichtangabe in unmittelbarer Nähe – den Grundpreis. Als Grundpreis bezeichnet man den Preis der Ware je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. „Diese Pflichtangabe ist für Konsumentinnen und Konsumenten von großem Nutzen, denn sie können mit dem Grundpreis die Preise verschiedener Produkte in unterschiedlichen Packungsgrößen und Füllmengen besser vergleichen“, erläutert Dr. Birgit Brendel, Verbraucherzentrale Sachsen.

Neu ist, dass der Grundpreis jetzt ausschließlich pro Kilogramm oder Liter angegeben werden muss. Bisher konnten Händler bei Füllmengen von 250 Gramm/Milliliter und weniger den Grundpreis auch pro 100 Gramm beziehungsweise Milliliter angeben. Das ist nicht mehr zulässig. Bei Packungsgrößen, die kleiner als 10 Gramm oder Milliliter sind, kann weiterhin auf Grundpreisangaben verzichtet werden.

Die zweite Neuerung betrifft Rabattaktionen. Hier gelten nun strengere Vorgaben. Werben Händler mit Preisnachlässen oder Preisvergleichen, müssen sie ergänzend zum aktuellen Gesamtpreis den niedrigsten Gesamtpreis angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisaktion für das beworbene Produkt verlangt wurde. „Verbraucherinnen und Verbraucher können damit besser einordnen, wie hoch der beworbene Preisvorteil tatsächlich ist“, freut sich Brendel. Der Gesetzgeber möchte damit auch unterbinden, dass Einzelhändler den Preis für eine Ware kurz vor einer Werbeaktion hochsetzen, um dann den Rabatt größer erscheinen zu lassen.

Davon ausgenommen sind Produkte, die preisreduziert sind, weil das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums abläuft. Steht beispielsweise auf einem Speisequark „-30 %“ weil das Mindesthaltbarkeitsdatum am nächsten Tag abläuft, muss keine zusätzliche Angabe erfolgen. Startet der Händler aber eine Rabattaktion „Süß in den Sommer“, bei der alle Tafelschokoladen reduziert werden, ist jeweils zusätzlich der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage auszuweisen.

Verbraucherinnen und Verbraucher können sich dazu und zu anderen Fragen rund um Lebensmittel und Ernährung beraten lassen, Terminvereinbarung auf der Homepage der Verbraucherzentrale oder einfach unter www.lebensmittel-forum.de eine Frage posten.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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