Irreführende Werbung und unzulässige gesundheitsbezogene Angaben weiterhin untersagt
Bei einer Bestellung erhielten die Kund*innen dann aber nicht die siebenfache Menge, sondern lediglich sieben weitere Teile des Produktes. „Diese Angaben sind daher irreführend und unzulässig“, erklärt Beate Saupe, Juristin bei der Verbraucherzentrale Sachsen.
Ende vergangenen Jahres untersagte auch das Landgericht Leipzig der Firma Dr. Hittich Gesundheits-Mittel GP Health Products N.V. mit Sitz in den Niederlanden unzulässige gesundheitsbezogene Angaben und irreführende Werbung auf einer Werbepostkarte aus dem Jahr 2020.
Weil Dr. Hittich die Entscheidung des Landgerichts nicht akzeptieren wollte, legte das Unternehmen dagegen erfolglos Berufung ein. „Mit seinem gestrigen Urteil hat das Oberlandesgericht Dresden die Berufung von Dr. Hittich zurückgewiesen und somit auch unsere Ansicht erneut gerichtlich bestätigt“, freut sich Beate Saupe. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Darüber hinaus warb das Unternehmen mit unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben wie „Ultra Gelenk Kraft“, „Rundum-Immun MultiResist“ oder „Mega-Rot Beste Sicht“. Gesundheitsbezogene Werbung ist nur in sehr engen Grenzen zulässig. Gesundheitsbezogene Angaben sind nur dann zulässig, wenn sie in der Positivliste der Health-Claims-Verordnung zu finden sind. „Die beanstandeten Aussagen lassen sich nicht in dieser Positivliste finden und sind daher unzulässig“, informiert Saupe.
Aktenzeichen: 14 U 249/23
Das Urteil von 14. November 2023 ist noch nicht rechtskräftig.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.