140 Euro sollte eine Chemnitzerin inmitten des Lockdowns an ihr Fitnessstudio zahlen – und das, obwohl es aufgrund der Corona-Regelungen geschlossen war. Doch nicht nur die monatliche Beitragszahlung ließ das Studio weiter laufen. Auch die fristgerechte Kündigung des Vertrages akzeptierte das Studio nicht. Stattdessen verlängerte es die Kündigungsfrist um die Zeit der angeordneten Schließung und teilte ihrer Kundin mit, dass ein genaues Enddatum des Vertrags aufgrund kommender Unterbrechungen nicht bestimmt werden könne. "So einfach geht das aber nicht”, weiß Claudia Kleinfeldt von der Verbraucherzentrale in Chemnitz.
Die Rechtsexpertin hat vielen betroffenen Verbraucher*innen zu ihrem Recht verholfen. Denn: “Die Verlängerung des Vertrages seitens des Studios ist nicht wirksam, wenn die Kündigung innerhalb der ursprünglichen Frist eingereicht wurde. Das war hier der Fall, auch wenn sich das Studio nicht leicht überzeugen ließ”, so Kleinfeldt weiter. Es folgte eine langwierige, mehrere Monate dauernde Auseinandersetzung mit dem Betreiber und dessen Anwälten bis die Vertragsverlängerung schließlich rückgängig gemacht und die Kündigung anerkannt wurde. “Wer ebenfalls Ärger mit seinem Fitnessstudio hat, kann sich von uns beraten lassen und uns die Auseinandersetzung übergeben. Wir setzen die Rechte der Kundinnen und Kunden gerne durch”, so die Rechtsexpertin.
Eindeutige Klarheit brachte nicht zuletzt auch das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 4. Mai 2022 (AZ: XII ZR 64/21). Hierin stellt der BGH fest, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit nicht um die Zeit der der angeordneten Schließung verlängert werden darf. Zudem müssen Nutzer*innen für diesen Zeitraum auch keine Beiträge entrichten. Wer diese dennoch gezahlt hat, kann dieselben mit Verweis auf das BGH-Urteil zurückfordern.