Wenn Angehörige unbekannte Vertragsunterlagen finden
Zwar sollen Betroffenen grundsätzlich keine Rechte abgesprochen werden, aber mit Fortschreiten der Krankheit sinkt deren Fähigkeit, das eigene Handeln und dessen Tragweite richtig einzuordnen. Besonders beim Abschluss von Kauf- oder Laufzeitverträgen ist daher Vorsicht geboten. Nicht selten finden pflegende Angehörige unbekannte Vertragsunterlagen erst nach geraumer Zeit und Betroffene können sich an nichts mehr erinnern.
Grundsätzlich gilt: Wem es am entsprechenden Einschätzungsvermögen fehlt, dem fehlt es auch an der notwendigen Geschäftsfähigkeit, Verträge wirksam abzuschließen. Dies führt im Umkehrschluss zur Unwirksamkeit des Vertrages, sofern die gesetzliche Betreuungsperson nicht zustimmt. Ausgeschlossen sind aber Geschäfte des alltäglichen Lebens wie beispielsweise der Lebensmittelkauf, durch die sich Betroffene nicht in finanzielle Notlagen begeben.
Werden die Unterlagen kurz nach Vertragsabschluss gefunden, ist Eile geboten, da die Widerrufsfrist beispielweise für Fernabsatzverträge über das Telefon sowie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nur 14 Tage beträgt. Der Widerruf führt zur rückwirkenden Auflösung des Vertrages und bedarf der entsprechenden und fristgerechten Erklärung. Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung kann sich die Frist unter Umständen verlängern.
Erlangen Angehörige erst nach Ablauf der Frist Kenntnis vom Vertrag, kann dieser eventuell angefochten, zumindest aber gekündigt werden.
Problematisch wird es dann, wenn die Geschäftsunfähigkeit noch nicht eindeutig – zum Beispiel gerichtlich – festgestellt wurde, da Angehörige dafür die Beweispflicht trifft. Ein ärztliches Attest kann hier Abhilfe schaffen. Vertragspartner zeigen sich bei entsprechender Darlegung teilweise kulant, stornieren Verträge und nehmen Rückzahlung vor.
Die Verbraucherzentrale Sachsen berät Betroffene und unterstützt in derartigen Fällen. Termine für eine unabhängige Rechtsberatung können online oder unter 0341 - 696 2929 vereinbart werden.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.