Verletzung der Pflicht zur Ausweisung des nächstmöglichen Kündigungstermins und der Kündigungsfrist im Abrechnungsschreiben – Das Oberlandesgericht Dresden hat die Klage der Verbraucherzentrale abgewiesen.
Es wurde beantragt, dass die Beklagte es zu unterlassen habe, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die mit der Beklagten einen Stromlieferungsvertrag im Tarif L-Strom.bestpreis haben, Rechnungen für Energielieferungen an Verbraucher zu erteilen und in diesen den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist erst auf der letzten Seite des Schreibens, im kleingedruckten Fließtext, in grauer Schrift und erst nach allgemeinen Hinweisen auszuweisen.