Für viele sächsische Sparkassenkund*innen mit einem gekündigten Sparvertrag „Prämiensparen flexibel“ geht es um durchschnittlich 3.600 Euro Zinsnachzahlung. Doch von Jahr zu Jahr verjähren viele Ansprüche auf Nachzahlung. Eine Möglichkeit, die Verjährung zu hemmen, ist die rechtzeitige Einleitung eines anerkannten Schlichtungsverfahrens.
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Wer sich keiner Musterfeststellungsklage anschließen kann oder möchte, sollte bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Verjährungsjahres ein außergerichtliches Verfahren vor dem zuständigen Ombudsmann nachweisbar einleiten. Haben Sie sich bereits einer Klage angeschlossen, ist die Verjährung Ihrer Ansprüche ganz automatisch gehemmt.
Zusätzlich zur Möglichkeit, die Verjährung der Ansprüche mit dem Eintrag ins Klageregister laufender Musterfeststellungeklagen zu stoppen, können Sie
- beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens einreichen.
- sich beim außergerichtlichen Einigungsprozess durch die Rechtsberater*innen der Verbraucherzentrale Sachsen unterstützen lassen. Wir empfehlen die Inanspruchnahme qualifizierter rechtlicher Beratung. Der Antrag im Schlichtungsverfahren muss formelle Anforderungen erfüllen, damit die Hemmung eintritt. Die Schlichtungsstelle verlängert die Verjährungsfrist um die Dauer des Verfahrens plus sechs Monate. Es ist aktuell davon auszugehen, dass bis dahin die ersehnte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vorliegt, die für endgültige Klarheit sorgt, welche Zinsen den Sparern zustehen.
Name Sparkasse | Beginn Kündigungen | Verjährung |
Sparkasse Leipzig | Mitte 2017 | Ende 2020 |
Sparkasse Zwickau | Mitte 2017 | Ende 2020 |
Sparkasse Muldental | Mitte 2017 | Ende 2020 |
Sparkasse Meißen | Mitte 2017 | Ende 2020 |
Erzgebirgssparkasse | Anfang 2018 | Ende 2021 |
Kreissparkasse Bautzen | Mitte 2018 | Ende 2021 |
Sparkasse Vogtland | Herbst 2018 | Ende 2021 |
Sparkasse Mittelsachsen | Ende 2018 | Ende 2021 |
Ostsächsische Sparkasse | Herbst 2019 | Ende 2022 |
Sparkasse Chemnitz | Frühjahr 2020 | Ende 2023 |
Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien | Frühjahr 2021 | Ende 2024 |
Kreissparkasse Döbeln | noch nicht | |
Beauftragen Sie uns bequem von zu Hause
Schicken Sie uns Ihre Unterlagen - wir erledigen den Rest und leiten Ihr Schlichtungsverfahren ein. Die Unterstützung bei der Eröffnung des Schlichtungsverfahrens kann aktuell per Telefon und E-Mail erfolgen. Bitte senden Sie uns dazu folgende Unterlagen per Mail an musterklage@vzs.de oder auf dem Postweg zu:
Für wen kommt ein außergerichtliches Verfahren über die Schlichtungsstelle in Betracht?
- Kund*innen der betroffenen sächsischen Sparkassen, die das Langzeitsparprodukt "Prämiensparen flexibel" abgeschlossen haben.
Der Vertrag enthält die Klausel "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit ...% verzinst" oder oder auch: „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. … % am Ende eines Kalender-/Sparjahres eine verzinsliche S-Prämie“. Die Klausel darf während der Vertragslaufzeit nicht wirksam geändert worden sein. Es sind auch Verträge betroffen, die gekündigt wurden. - Prämiensparende, die sich keiner Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen ihre Sparkasse angeschlossen haben oder das auch nicht vor haben.
Nur wer sich nicht der Musterklage gegen eine der Sparkassen anschließen möchte oder bei wem dies nicht mehr möglich ist, sollte jetzt aktiv werden und seine Nachzahlungsansprüche über ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren sichern.
Hinweis: Sofern Sie sich über das Schlichtungsverfahren noch näher informieren und/oder nicht den von uns vorgeschlagenen Mustertext verwenden möchten, finden Sie hier weitere Hinweise.