Kein Geoblocking mehr beim Onlineshopping

Stand:
Die wichtigsten Punkte der EU-Geoblocking-Verordnung kurz erklärt.
Smartphone über Europa-Karte mit EU-Fahne und Vorhängeschloss

Das Wichtigste in Kürze:

  • Automatisches Weiterleiten auf Länder-Shops im Internet ist nicht mehr erlaubt.
  • Onlineshops dürfen von Kunden aus unterschiedlichen EU-Ländern auch keine unterschiedlichen Preise verlangen. Auch Zahlungsbedingungen müssen für alle gleich sein.
  • Die wichtigsten Punkte der EU-Geoblocking-Verordnung kurz erklärt.
On

Angenommen, Sie wollen an Ihrem PC in Deutschland etwas bei einem Onlineshop in Spanien bestellen, doch Sie kommen nicht zum Warenkorb, weil Sie dieser Shop ständig auf seine deutsche Internetseite umleitet. Das ist seit dem 3. Dezember 2018 zumindest in der EU nicht mehr erlaubt. Das regelt die Geoblocking-Verordnung.

Online-Händler:innen dürfen Sie also nicht mehr ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung automatisch auf ihre Seite des Landes schicken, in dem Sie leben oder sich gerade aufhalten. Stattdessen müssen Sie auch auf andere Länder-Shops und -Apps zugreifen dürfen.

Preisunterschiede wegen der Herkunft oder des Wohnorts sind tabu.

Preise in Onlineshops dürfen nicht nach Länderzugehörigkeit der Kaufenden variieren

Außerdem dürfen sich die Preise in Onlineshops nicht je nach Länderzugehörigkeit der Kunden unterscheiden. Wenn Sie also in Deutschland bei einem französischen Shop etwas bestellen wollen, muss die Ware das gleiche kosten wie bei einer Bestellung aus Frankreich. Wenn die Händler:innen die Ware an Sie versendet, darf er allerdings höhere Versandkosten verlangen.

Er kann die Lieferung auch ganz verweigern, denn die Verordnung verpflichtet ihn nicht dazu, in andere Länder zu liefern. Ob Lieferbeschränkungen bestehen, ist spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben.

Verschiedene Länder-Shops mit unterschiedlichen Preisen bleiben erlaubt

Händler:innen dürfen jedoch weiterhin verschiedene Länder-Shops mit unterschiedlichen Preisen betreiben. So kann das

gleiche Produkt auf der polnischen Seite des Händlers durchaus günstiger sein als auf der österreichischen. Aber österreichische Kunden müssen auch im polnischen Shop zum gleichen Preis wie Kunden vor Ort bestellen können.

Abholung von Ware auch aus dem EU-Ausland möglich

Bietet ein Shop auch Abholung der bestellten Ware an, muss das auch für Kunden aus dem EU-Ausland möglich sein. Die Shop-Betreibenden dürfen also eine Abholung nicht verweigern, wenn der Kunde oder die Kundin in einem anderen Land wohnt. Das kann sich etwa dann lohnen, wenn Sie im Grenzgebiet in der Nähe des Händlers wohnen oder ohnehin im Abholort Urlaub machen.

Gleiche Bedingungen auch bei der Bezahlung

Gleich behandelt werden müssen alle Verbraucher:innen der EU auch bei Dienstleistungen, die die Händler:innen an einem bestimmten Ort erbringt. So dürfen zum Beispiel Autovermietungen, Hotels oder Freizeitparks keine unterschiedlichen Bedingungen aufgrund der Herkunft oder des Wohnorts ihrer Kunden und Kundinnen verlangen. Die Achterbahnfahrt in Frankreich oder der Mietwagen auf Mallorca müssen in der EU für alle gleich teuer oder günstig sein.

Auch bei Zahlungsmitteln dürfen Händler:innen nicht nach der Staatsangehörigkeit oder dem Aufenthalt unterscheiden. Wenn ein Händler:innen zum Beispiel die Zahlung per Lastschrift ermöglicht, dann für alle Kunden aus EU-Ländern. Welche Zahlungsmethoden ein Shop-Betreiber anbietet, bleibt weiterhin ihm überlassen. Allerdings muss mindestens eine gängige kostenlose dabei sein.

Was gilt für Großbritannien?

Als Folge des Brexits dürfen dort ansässige Anbieter ihre Online-Shops für Kunden und Kundinnen aus der EU sperren.

Das gilt jedoch nicht, wenn sie in ihrem Online-Shop Waren und Dienstleistungen auch gegenüber EU-Kunden anbieten. Etwa dann, wenn die Preise in Euro ausgezeichnet sind, die Webseite in einer anderen EU-Sprache gestaltet ist oder eine länderspezifische Domain (wie etwa die Kennung „.de“ für Deutschland) verwendet wird.
In diesen Fällen können sich EU-Verbraucher:innen gegenüber dem Anbieter weiterhin auf die Regelungen der Geoblocking-Verordnung berufen.     

Ausnahmen der Geoblocking-Verordnung

Die Geoblocking-Verordnung gilt aber nicht für alles, was man kaufen kann. Erlaubt sind unterschiedliche Bedingungen und Preise für Kunden und Kundinnen aus unterschiedlichen Ländern auch weiterhin für:

  • Dienstleistungen im Gesundheitsbereich und soziale Dienste
  •  Finanzdienstleistungen
  • Buchungen von Flugticktes, Zugtickets, Schiffstickets und Bustickets
  • Streaming-Dienste
  • Download-Angebote von Musik oder Filmen
  • TV-Übertragungen
  • E-Books
  • Videospiele

Nicht erlaubt sind verschiedene Bedingungen hingegen bei physischen Datenträgern, also etwa bei Filmen auf DVD oder Blu-ray und Musik auf CD.

Verstöße gegen Geoblocking-Verordnung? So reichen Sie Beschwerde ein

Zuständig für die Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung ist in Deutschland die Bundesnetzagentur. Diese hat auf ihrer Website ein Formular eingerichtet, über welche Sie Verstöße einreichen können.

Hier gelangen Sie zum Beschwerdeformular der Bundesnetzagentur.

 

Grafische Darstellung einer Frau, die ungeduldig auf ihre Armbanduhr schaut. Rechts daneben befindet sich das Logo von Cleverbuy, darunter eine Grafik von einem Smartphone, von der ein roter Pfeil auf einen Stapel Euroscheine führt. Rechts daneben befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Warnung vor Cleverbuy: Auszahlung lässt auf sich warten

"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.

Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.