Preise in Onlineshops dürfen nicht nach Länderzugehörigkeit der Kaufenden variieren
Außerdem dürfen sich die Preise in Onlineshops nicht je nach Länderzugehörigkeit der Kunden unterscheiden. Wenn Sie also in Deutschland bei einem französischen Shop etwas bestellen wollen, muss die Ware das gleiche kosten wie bei einer Bestellung aus Frankreich. Wenn die Händler:innen die Ware an Sie versendet, darf er allerdings höhere Versandkosten verlangen.
Er kann die Lieferung auch ganz verweigern, denn die Verordnung verpflichtet ihn nicht dazu, in andere Länder zu liefern. Ob Lieferbeschränkungen bestehen, ist spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben.
Verschiedene Länder-Shops mit unterschiedlichen Preisen bleiben erlaubt
Händler:innen dürfen jedoch weiterhin verschiedene Länder-Shops mit unterschiedlichen Preisen betreiben. So kann das
gleiche Produkt auf der polnischen Seite des Händlers durchaus günstiger sein als auf der österreichischen. Aber österreichische Kunden müssen auch im polnischen Shop zum gleichen Preis wie Kunden vor Ort bestellen können.
Abholung von Ware auch aus dem EU-Ausland möglich
Bietet ein Shop auch Abholung der bestellten Ware an, muss das auch für Kunden aus dem EU-Ausland möglich sein. Die Shop-Betreibenden dürfen also eine Abholung nicht verweigern, wenn der Kunde oder die Kundin in einem anderen Land wohnt. Das kann sich etwa dann lohnen, wenn Sie im Grenzgebiet in der Nähe des Händlers wohnen oder ohnehin im Abholort Urlaub machen.
Gleiche Bedingungen auch bei der Bezahlung
Gleich behandelt werden müssen alle Verbraucher:innen der EU auch bei Dienstleistungen, die die Händler:innen an einem bestimmten Ort erbringt. So dürfen zum Beispiel Autovermietungen, Hotels oder Freizeitparks keine unterschiedlichen Bedingungen aufgrund der Herkunft oder des Wohnorts ihrer Kunden und Kundinnen verlangen. Die Achterbahnfahrt in Frankreich oder der Mietwagen auf Mallorca müssen in der EU für alle gleich teuer oder günstig sein.
Auch bei Zahlungsmitteln dürfen Händler:innen nicht nach der Staatsangehörigkeit oder dem Aufenthalt unterscheiden. Wenn ein Händler:innen zum Beispiel die Zahlung per Lastschrift ermöglicht, dann für alle Kunden aus EU-Ländern. Welche Zahlungsmethoden ein Shop-Betreiber anbietet, bleibt weiterhin ihm überlassen. Allerdings muss mindestens eine gängige kostenlose dabei sein.
Was gilt für Großbritannien?
Als Folge des Brexits dürfen dort ansässige Anbieter ihre Online-Shops für Kunden und Kundinnen aus der EU sperren.
Das gilt jedoch nicht, wenn sie in ihrem Online-Shop Waren und Dienstleistungen auch gegenüber EU-Kunden anbieten. Etwa dann, wenn die Preise in Euro ausgezeichnet sind, die Webseite in einer anderen EU-Sprache gestaltet ist oder eine länderspezifische Domain (wie etwa die Kennung „.de“ für Deutschland) verwendet wird.
In diesen Fällen können sich EU-Verbraucher:innen gegenüber dem Anbieter weiterhin auf die Regelungen der Geoblocking-Verordnung berufen.
Ausnahmen der Geoblocking-Verordnung
Die Geoblocking-Verordnung gilt aber nicht für alles, was man kaufen kann. Erlaubt sind unterschiedliche Bedingungen und Preise für Kunden und Kundinnen aus unterschiedlichen Ländern auch weiterhin für:
- Dienstleistungen im Gesundheitsbereich und soziale Dienste
- Finanzdienstleistungen
- Buchungen von Flugticktes, Zugtickets, Schiffstickets und Bustickets
- Streaming-Dienste
- Download-Angebote von Musik oder Filmen
- TV-Übertragungen
- E-Books
- Videospiele
Nicht erlaubt sind verschiedene Bedingungen hingegen bei physischen Datenträgern, also etwa bei Filmen auf DVD oder Blu-ray und Musik auf CD.
Verstöße gegen Geoblocking-Verordnung? So reichen Sie Beschwerde ein
Zuständig für die Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung ist in Deutschland die Bundesnetzagentur. Diese hat auf ihrer Website ein Formular eingerichtet, über welche Sie Verstöße einreichen können.
Hier gelangen Sie zum Beschwerdeformular der Bundesnetzagentur.