Das Wichtigste in Kürze:
- Online-Händler müssen die Lieferzeit zu jeder Ware angeben – und sich dann auch an den versprochenen Termin halten.
- Gibt es Probleme mit der rechtzeitigen Lieferung zum angegebenen Zeitpunkt, müssen Sie nicht tatenlos darauf warten: Setzen Sie eine Frist, binnen der die Ware da sein soll. Hält der Händler auch die nicht ein, können Sie vom Vertrag zurücktreten.
- Eine Ausnahme sind Smartphone-Verträge mit Gerät – da muss jeder Einzelfall geprüft werden.
Bieten Onlineshops Waren an, müssen sie auch den Liefertermin angeben. Zeichnet ein Händler im Internet seine Waren also zum Beispiel als "sofort lieferbar" aus, muss das Produkt auch tatsächlich sofort zum angegebenen Preis ausgeliefert werden können. Ärgerlich nur, wenn dann tagelang nichts passiert.
In einem solchen Fall sollten Sie dem Verkäufer eine Frist setzen, um die Lieferung nachzuholen – verbunden mit der Androhung, vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch diese Frist erfolglos verstreicht. Als angemessen wird in der Regel eine Frist angesehen, die die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Frist beträgt – jedoch nicht weniger als 14 Tage. Wenn die ursprüngliche Lieferfrist beispielsweise drei Monate betrug, wären sechs Wochen eine angemessene Nachfrist. Dies nennt man juristisch Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Sie können sich kostenlos einen Musterbrief auf dieser Seite erstellen, den Sie dann an den Händler schicken können.
Liefert der Händler auch innerhalb der Nachfrist nicht, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Das gilt selbst dann, wenn der Paketdienst und nicht der Händler für die Verspätung verantwortlich ist. Vorab sollten Sie überlegen, ob Sie die Ware bei einem anderen Händler tatsächlich schneller erhalten können oder ob Sie auf die Ware ganz verzichten möchten.
Bei Onlineshops erfährt man von Lieferschwierigkeiten, im Gegensatz zum Geschäft vor Ort, oft erst, wenn man schon auf Bestellen geklickt und womöglich die Ware schon bezahlt hat. Gerne werden auch nachträglich die Lieferzeiten geändert: Wo beim Bestellen noch zwei bis drei Tage stand (als Beispiel) werden es plötzlich acht bis neun.
Ersatzprodukte müssen Sie nicht akzeptieren
Manche bieten dann Ersatzprodukte mit gleicher oder ähnlicher Ausstattung an. Darauf müssen Sie sich aber nicht einlassen und können auf Lieferung der ursprünglichen Ware innerhalb einer angemessenen Frist bestehen.
Wenn Sie daraufhin erneut nur ein Ersatzangebot angeboten oder geliefert bekommen, können Sie ebenfalls vom Vertrag zurücktreten. Sie müssen dann nicht bezahlen oder erhalten bereits überwiesenes Geld zurück. Wenn der Händler sich dabei quer stellt, können Sie ihn verklagen.
Zurückschicken müssen Sie erhaltene Ware übrigens auf jeden Fall – auch wenn Sie vom Vertrag bereits zurückgetreten waren, als das Paket doch noch eingetroffen ist. Das Porto können Sie sich dann vom Händler zurückholen.
Widerruf ist eine Alternative
Grundsätzlich können Sie die meisten Kaufverträge binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware widerrufen. Kommt die Ware nicht pünktlich und wollen Sie sich möglichst schnell vom Vertrag lösen, ist der Widerruf manchmal sinnvoller als ein Rücktritt. Achtung: Kommt die Ware doch noch an, müssen Sie dann etwaige Kosten für eine Rücksendung tragen, wenn der Unternehmer Sie vorab über diese Pflicht informiert hat.
Haben Sie dagegen grundsätzlich noch Interesse an der bestellten Ware, sollten Sie erst die geschilderte Frist zur Lieferung setzen und gegebenenfalls danach vom Vertrag zurücktreten.
Besonderheiten beim Smartphonevertrag mit Gerät
Und was ist bei Handyverträgen mit einem Gerät, das nicht wie angekündigt geliefert wird? Es muss geprüft werden, ob Sie das Gerät tatsächlich gekauft oder es im Rahmen einer sogenannten "Gebrauchsüberlassung" ausgehändigt bekommen haben. Dabei können die Fachleute der Verbraucherzentralen helfen.
Haben Sie einen Kaufvertrag über das Gerät abgeschlossen, steht Ihnen nach Ablauf des Liefertermins ebenfalls ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Händler auch eine angemessene Frist zur Lieferung hat verstreichen lassen.
Wichtig ist auch, dass der Abschluss des eigentlichen Tarifs und der Kauf des Smartphones zwei unterschiedliche Verträge sind. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag hat erst mal keinen Einfluss auf den Laufzeitvertrag des Tarifs. Die Verträge können allerdings miteinander verbunden werden und somit als Einheit betrachtet werden. Wann das so ist, muss in jedem Fall einzeln geprüft werden. Auch dabei können die Berater der Verbraucherzentralen helfen.
Wenn es Ärger mit dem Liefertermin und der Rückzahlung des Geldes gibt, haben Sie es vielleicht auch mit einem Fakeshop zu tun. Seriöse Onlineshops gehen in der Regel auf Ihre Probleme ein und zahlen beispielsweise bei einem Widerruf oder Rücktritt Ihr Geld zurück.