Strom- und Gasverträge, die Sie online, telefonisch oder an der Haustür abgeschlossen haben, können Sie innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Dann ist der Vertrag nicht zustande gekommen.
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Das Wichtigste in Kürze:
In einigen Fällen können Sie einen neu abgeschlossenen Strom- oder Gasliefervertrag rückgängig machen.
Dafür haben Sie 14 Tage Zeit, innerhalb der sogenannten Widerrufsfrist.
Nach einem wirksamen Widerruf kann der Anbieter keine Zahlungen mehr verlangen.
Bereits genutzten Strom oder verbrauchtes Gas müssen Sie aber unter Umständen bezahlen.
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Was ist ein Widerruf?
Bei Strom- und Gaslieferverträgen, die Sie als Verbraucher
im sogenannten Fernabsatz, also zum Beispiel per Brief, E-Mail, SMS oder im Internet, oder
außerhalb geschlossener Geschäftsräume als "Haustürgeschäft", zum Beispiel bei einem Vertreterbesuch in Ihrer Wohnung, oder
an einem Werbestand in der Fußgängerzone
abschließen, haben Sie ein gesetzliches Widerrufsrecht. Machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, sind Sie nicht mehr an Ihre Vertragserklärung gebunden. Zwischen Ihnen und dem Unternehmen besteht also kein Vertrag.
Achtung! Seit dem 27. Juli 2021 können Sonderverträge nicht mehr telefonisch geschlossen werden. Ein Energieliefervertrag außerhalb der Grundversorgung bedarf der Textform. Das bedeutet, dass beide Vertragsparteien ihre jeweilige Vertragserklärung (Angebot und Annahme) in Textform abgeben müssen. Die Textform wird beispielsweise durch Vertragserklärungen per Brief, Fax, E-Mail oder SMS eingehalten. Eine telefonische Vertragsanbahnung ist auch weiterhin möglich.
Das Textformerfordernis steht auch Vertragsabschlüssen über Vergleichsportale oder die Internetseite des Anbieters nicht grundsätzlich entgegen.
Welche Fristen gelten bei einem Widerruf?
Die Frist zur Erklärung des Widerrufs beträgt 14 Tage und beginnt üblicherweise mit Vertragsschluss (§ 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Wann der Vertrag geschlossen ist, ist unterschiedlich:
Wenn Sie den Vertrag über das Internet schließen, geben Sie durch den "Jetzt kaufen"- Button nur ein Angebot ab. Dieses Angebot muss der Versorger dann annehmen, sonst besteht noch kein Vertrag. Die "Bestellbestätigung" gilt in der Regel noch nicht als Annahme des Angebots. Erst wenn Sie eine Vertragsbestätigung erhalten, oftmals ein "Begrüßungsschreiben", ist der Vertrag zustande gekommen.
Bei einer Vertragsanbahnung über das Telefon ist die erste Vertragserklärung in Textform das Angebot. Mit Zugang der zweiten Vertragserklärung, der Annahme des Vertragsangebots, wird der Vertrag geschlossen. Beispiel: Ein Anbieter ruft Sie an und möchte, dass Sie einen neuen Stromliefervertrag abschließen. Nach dem Telefonat schickt er Ihnen wegen des Textformerfordernisses per E-Mail ein Angebot zum Abschluss eines neuen Belieferungsvertrags. Sie können nun die Vertragsdetails genau prüfen und die Tarifkonditionen in Ruhe mit denen von anderen Anbietern vergleichen. Falls Ihnen der Tarif gefällt und Sie den Vertrag schließen möchten, müssten Sie wegen des Textformerfordernisses dem Anbieter ebenfalls per E-Mail (oder SMS, Fax oder Brief) mitteilen, dass Sie sein Vertragsangebot annehmen. Mit Zugang Ihrer E-Mail käme es dann zu einem Vertragsschluss, da das Textformerfordernis (auf beiden Seiten) erfüllt wäre.
Die Widerrufsfrist läuft aber unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem der Vertrag geschlossen wurde, erst mit ordnungsgemäßer Belehrung über Ihr Widerrufsrecht. Ab dem Tag, an dem diese Belehrung bei Ihnen eingeht, haben Sie 14 Tage Zeit, Ihren Widerruf abzusenden. In der Regel erhalten Sie die Belehrung über das Widerrufsrecht gleichzeitig mit dem Begrüßungsschreiben beziehungsweise der Auftragsbestätigung.
Die zwei Voraussetzungen für die Widerrufsfrist sind demnach:
1. Der Anbieter hat Ihr Angebot angenommen und es ist ein rechtmäßiger Vertrag zustande gekommen.
2. Sie sind ordnungsgemäß auf Ihr Recht zum Widerruf hingewiesen wurden.
Was ist "ordnungsgemäß"?
Verwendet der Anbieter die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung und übermittelt Ihnen diese per Post, Fax oder E-Mail, können Sie davon ausgehen, dass die Belehrung in Ordnung ist. Werden Sie hingegen nicht deutlich oder gar nicht auf Ihr Widerrufsrecht hingewiesen, so haben Sie ab Vertragsschluss ein Jahr plus 14 Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB).
So erklären Sie den Widerruf
Die Erklärung des Widerrufs ist zwar nicht an eine bestimmte Form gebunden, so dass Sie theoretisch sogar telefonisch widerrufen könnten. Gehen Sie aber lieber auf Nummer sicher und schicken Sie den Widerruf nachweislich ab, also zum Beispiel per Einschreiben oder als Fax mit qualifiziertem Sendebericht. Sie können das Widerrufsformular verwenden, das Ihnen der Energielieferant zur Verfügung stellt. Oder Sie nutzen diesen kostenlosen Musterbrief der Verbraucherzentrale.
Ihre Erfahrungen sind wichtig!
Für die Marktbeobachtung aus Verbrauchersicht können Ihre Erfahrungen sehr wertvoll sein: Schildern Sie uns Ihre Schwierigkeiten mit Unternehmen, Anbietern oder Produkten.
Widerrufen Sie einen Energieliefervertrag vor Lieferbeginn, hat sich der Vertrag dadurch für Sie vollständig erledigt.
Haben Sie bis zum Widerruf bereits Strom bzw. Gas bekommen, müssen Sie für die erhaltenen Leistungen bezahlen. Das gilt allerdings nur, wenn Sie vom Lieferanten ausdrücklich verlangt haben, dass er mit der Lieferung schon innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist beginnen soll und Sie auch über Ihr Widerrufsrecht und diese Rechtsfolgen informiert wurden (§ 357 Abs. 8 BGB).
Die Erklärung darf nicht in den AGB des Energieversorgers versteckt sein. Beim Online-Vertragsabschluss erklären Sie Ihr Einverständnis zum vorzeitigen Lieferbeginn häufig durch Ankreuzen eines Kästchens.
Zahlungsaufforderung trotz Widerrufs?
Wenn Sie wirksam, also fristgerecht bei dem richtigen Adressaten, widerrufen haben, besteht der Vertrag nicht mehr. Der Energieanbieter kann keine Zahlung mehr von Ihnen verlangen. Einzugsermächtigungen sollten sie widerrufen und Daueraufträge kündigen.
Lässt der Energieanbieter nicht locker, fordern Sie ihn auf, den Widerruf zu akzeptieren. Sie können sich auch rechtlich von der Verbraucherzentrale oder bei einem Rechtsanwalt beraten lassen. Alternativ können Sie sich an die Schlichtungsstelle Energie wenden.
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