Hilfsmittel im Pflegeheim - Wer ist zuständig?

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Um pflegebedürftige Menschen gut zu versorgen, gibt es viele Hilfsmittel. Pflegebett, Patientenlifter, Toilettenstuhl – die Liste der Dinge, die das Leben älterer Menschen erleichtern, ist lang. Hier erfahren Sie, welche das Pflegeheim stellen muss und wann die Krankenkasse zuständig ist.
Jemand steht mit einem Rollator in einem Gebäude

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein Pflegeheim muss gewisse Hilfsmittel zur Grundversorgung kostenlos für Bewohner:innen bereitstellen. 
  • Individuelle, medizinisch notwendige Hilfsmittel fallen in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse. 
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Welche Hilfsmittel stellt das Pflegeheim? 

Pflegeheime sind laut Gesetz dazu verpflichtet, Hilfsmittel bereit zu stellen, die bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und Grundpflege der pflegebedürftigen Person notwendig sind. Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst Handlungen, die normalerweise im Haushalt eines Menschen notwendig werden. Dazu gehört zum Beispiel die Reinigung des Zimmers, die Versorgung mit Essen und sauberer Kleidung.

Die Grundpflege umfasst die Unterstützung eines pflegebedürftigen Menschen bei alltäglichen Handlungen wie Körperpflege und Fortbewegung. Beispiele für Hilfsmittel, die zur grundsätzlichen Ausstattung eines Pflegeheims gehören, sind: 

  •  Hilfen beim Baden und Duschen (Wannenlifter, Duschrollstühle, Haltegriffe im Bad)
  • Mobilitätshilfen (Zimmerrollstühle, Anziehhilfen, Gehstöcke, Rollatoren, Lifter, Rampen, Hebebühnen)
  • Hilfen beim Toilettengang (zum Beispiel Toilettenstühle)
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme (zum Beispiel Schnabeltassen)
  • behindertengerechte Betten inklusive Lagerungsrollen und Bettschutzauflagen 

Die Kosten für diese Hilfsmittel sind im Pflegesatz oder in den Investitionskosten des Pflegeheims enthalten und dürfen Ihnen vom Pflegeheimbetreiber nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. 

Welche Hilfsmittel stellt die Krankenkasse? 

Hilfsmittel, die aufgrund einer individuellen Erkrankung oder Behinderung notwendig werden, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Pflegeheims. Sie werden von der Krankenkasse der jeweiligen Bewohnerin oder des jeweiligen Bewohners bereit gestellt. 
Beispiele für Hilfsmittel, die die Krankenkasse stellt, sind: 

  • Hilfsmittel, die einer medizinischen Behandlungen dienen und im Einzelfall notwendig sind (zum Beispiel Windelhosen bei Inkontinenz oder Matratzenauflagen zur Behandlung eines bereits vorhandenen Druckgeschwürs)
  • Hilfsmittel, die dazu dienen, eine unmittelbar drohende Erkrankung oder Behinderung zu verhindern (zum Beispiel eine Spezialmatratze)
  • Hilfsmittel, die individuell angepasst werden und nur für die betroffene Person verwendet werden (zum Beispiel Hörgeräte, Prothesen, Brillen)
  • Hilfsmittel, die aufgrund von einer Behinderung notwendig sind, um die Mobilität und Teilhabe am alltäglichen Leben zu ermöglichen (zum Beispiel individuelle Anpassungen bei einem Rollstuhl)
  • Hilfsmittel, die ein allgemeines Grundbedürfnis außerhalb des Heimgeländes stillen (zum Beispiel ein eigener Rollstuhl für regelmäßige Aktivitäten außerhalb des Pflegeheims) 

Wie beantrage ich individuelle Hilfsmittel? 

Wer ein individuelles Hilfsmittel braucht, benötigt in der Regel eine Verordnung vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin. Über die Genehmigung entscheidet dann die Krankenkasse. Wie Sie Hilfsmittel beantragen, erfahren Sie im verlinkten Artikel. 

Abgrenzungskatalog: Pflegeheim oder Krankenkasse?

In der Theorie sind die Grenzen klar. Das Pflegeheim stellt grundsätzliche, meist für mehrere Personen einsetzbare Hilfsmittel – die Krankenkasse übernimmt medizinisch notwendige, individuelle Hilfsmittel. In der Praxis verläuft die Grenze nicht immer ganz so geradlinig. 

Ein Beispiel: Kosten für Inkontinenzhilfen übernimmt üblicherweise die Krankenkasse. Sind Windeln oder anderes Inkontinenzmaterial allerdings medizinisch nicht notwendig, sondern werden zur Erleichterung der Pflege eingesetzt, muss das Heim die Kosten tragen. 

Eine allgemein verbindliche Regel wie "die Krankenkasse zahlt das – das Pflegeheim stellt dies" ist im Alltag nicht immer einfach möglich. Am Ende zählt der Einzelfall. Um eine möglichst einheitliche Entscheidungsgrundlage zu schaffen, haben die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen den so genannten Abgrenzungskatalog abgestimmt, der die Zuordnung von Hilfsmitteln regelt. 

Was tun im Streitfall? 

  1. Streitfall mit dem Pflegeheim:
    Wenn der Konflikt über die Finanzierung eines Hilfsmittels zwischen Ihnen und dem Heimbetreiber liegt, haben Sie die Möglichkeit, den Anspruch aus dem Heimvertrag vor den Zivilgerichten einzuklagen.
  2. Streitfall mit der Krankenkasse:
    Lehnt die Krankenkasse die Versorgung mit einem Hilfsmittel ab, handelt es sich um eine sozialrechtliche Streitigkeit. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist ein Widerspruchsverfahren und anschließend eine Klage vor dem Sozialgericht möglich. 
Senioren in einer Pflegeeinrichtung.

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Ein Rollstuhl wird transportiert

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