Für Nahrungsergänzungsmittel gelten zahlreiche Kennzeichnungsvorgaben. Trotzdem tauchen immer wieder Produkte mit Kennzeichnungsmängeln auf. Dies birgt zum Teil gesundheitliche Risiken.
Welche Angaben müssen auf der Verpackung von Nahrungsergänzungsmitteln stehen?
Die allgemeinen Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel regelt die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Die speziellen Kennzeichnungselemente, die zusätzlich auf der Verpackung von Nahrungsergänzungsmitteln stehen müssen, regelt die Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV).
Dazu gehören:
- Die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel".
- Die charakteristischen Stoffkategorien nennen Nährstoffe wie Vitamine und Mineralstoffe oder sonstige Stoffe wie Omega-3-Fettsäuren und in Pflanzenextrakten enthaltene Stoffe, die für das Produkt kennzeichnend sind. Sie sollen schlagwortartig über den Charakter des Produkts informieren. In der Zutatenliste sind alle Zutaten in absteigender Reihenfolge aufgeführt. Bei Vitaminen reicht es aus, dass der Name, etwa Vitamin D, dort steht, eine genauere Bezeichnung ist nicht erforderlich.
- Die empfohlene tägliche Verzehrmenge in Portionen, etwa eine Kapsel pro Tag. Die empfohlene Verzehrmenge soll zum einen sicherstellen, dass die Aufnahme der Nährstoffe oder sonstiger Stoffe überhaupt für eine mögliche Wirkung im Körper ausreicht. Zum anderen soll so eine Überdosierung mit möglichen negativen Auswirkungen verhindert werden.
- Der Warnhinweis "Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrmenge darf nicht überschritten werden". Eine Überdosierung von Nahrungsergänzungsmitteln kann sich nachteilig auf die Gesundheit auswirken. Daher sollten Sie diese Warnung auf jeden Fall beachten. Das gilt insbesondere für Kinder, Schwangere und Frauen, die stillen.
- Die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bezogen auf die tägliche Verzehrmenge, zum Beispiel, dass eine Kapsel 60 Milligramm Vitamin XY enthält. Je nach Nährstoff muss die Angabe in Gramm, Milli- oder Mikrogramm sein. Angaben nur in internationalen Einheiten, abgekürzt I.E., etwa bei Vitamin D oder Vitamin E sind nicht erlaubt. Die Mengen müssen in Tabellenform angegeben werden. Sie dürfen nicht im Zutatenverzeichnis integriert sein.
- Angaben zur empfohlenen Tagesdosis, auch NRV für Nutrient Reference Value genannt, in Prozent. Sie beziehen sich auf gesunde Erwachsene, zum Beispiel: deckt 50 Prozent der empfohlenen Tagesreferenzmenge an Vitamin XY.
- Der Abschreckungshinweis, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten.
Die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln kann eine ungesunde Ernährungsweise in keinem Fall ausgleichen. Verboten sind zudem Hinweise, dass bei ausgewogener und abwechslungsreicher Ernährung die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich ist. Dazu zählen beispielsweise Behauptungen über verarmte Böden. - Der Lagerhinweis, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.
Aus Sicht der Verbraucherzentralen sollte dieser Hinweis für Kinder jeden Alters gelten. Das gilt vor allem dann, wenn die Nahrungsergänzungsmittel besonders kindgerecht dargereicht werden, etwa als Gummi- oder Lutschbonbons oder in Form von Bärchen oder Autos.
Die weiteren Kennzeichnungsvorgaben ergeben sich aus der Lebensmittelinformationsverordnung. Sie definiert allgemeine Grundsätze für die Information über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln - und damit auch für Nahrungsergänzungsmittel.
So ist vorgesehen, dass auf der Verpackung von Nahrungsergänzungsmitteln das Zutatenverzeichnis mit hervorgehobenen allergenen Zutaten (Art. 21 LMIV) und das Mindesthaltbarkeitsdatum stehen. Zudem muss der Name oder die Firma und die Adresse des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers angegeben werden. Zusätzlich sind in bestimmten Fällen weitere Angaben vorgeschrieben, so beispielsweise bei Zusatz von Koffein der Hinweis "Enthält Koffein" oder "Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen".
Außerdem gibt es noch empfohlene Hinweise von der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde EFSA, etwa zu Isoflavonen, und vom Bundesinstitut für Risikobewertung für verschiedene Vitamine und Mineralstoffe, Glucosamin, Meeresalgen. Diese sind nicht verpflichtend, gehören nach Auffassung der Verbraucherzentralen für eine sichere Nutzung solcher Nahrungsergänzungsmittel aber unbedingt dazu. Gleiches gilt für mögliche Wechselwirkungen mit Medikamenten. Unter Umständen sind auch Hinweise zu den Aufbewahrungsbedingungen ("kühl und dunkel lagern") nötig.
Zunehmend nutzten Hersteller auch die Möglichkeit, Herkunftsangaben auf ihren Produkten zu machen ("hergestellt in Deutschland") (Art. 27 LMIV). Dann müssen aber auch die für das jeweilige Nahrungsergänzungsmittel charakteristischen Stoffe aus diesem Land kommen, z.B. das eingesetzte Vitamin C. Sonst muss extra aufgeführt werden, dass das Vitamin C beispielsweise in China hergestellt wurde.
Wo finde ich die Angaben auf der Verpackung und wie müssen sie gestaltet sein?
Wo die Kennzeichnungselemente auf der Verpackung platziert sind, kann der Hersteller entscheiden. Vorgeschrieben ist, dass Bezeichnung und Füllmenge im selben Sichtfeld erscheinen. Die Pflichtangaben finden sich meist auf der Rückseite der Verpackung.
Alle Informationen müssen in deutscher Sprache, gut sichtbar, deutlich lesbar und leicht verständlich sein. Für die Pflichtangaben ist eine Mindestschriftgröße von 1,2 Millimeter vorgeschrieben. Die Schriftart, der Buchstabenabstand und der Farbkontrast müssen so gewählt sein, dass die Pflichtangaben gut lesbar sind. Sie dürfen nicht durch Bilder oder Werbung verdeckt sein.
Ist vergleichende Werbung erlaubt?
Bei anderen Stoffen als Vitaminen und Mineralstoffen muss zwar die Menge der besonders ausgelobten Inhaltsstoffe, etwa bestimmte sekundäre Pflanzenstoffe - angegeben werden, aber es fehlt an einem Vergleich wie es die Prozentangaben der Referenzmenge sind.
Manch ein Hersteller ist deswegen auf die Idee gekommen, für sein Produkt andere Vergleiche heranzuziehen, etwa "2 Kapseln des Produkts enthalten so viele sekundäre Pflanzenstoffe wie eine Tasse Grüntee oder 2 Esslöffel Olivenöl". Eine solche Aussage ist nicht erlaubt. Laut des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) handelt es sich um eine nicht zulässige nährwertbezogene Angabe.