Nebenkostenprivileg: Das bedeutet die Abschaffung für Ihr Kabel-TV

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Das Gesetz zur Abschaffung des "Nebenkostenprivilegs" für Kabelgebühren ist schon länger in Kraft, spätestens seit dem Stichtag 1. Juli 2024 können Sie Ihre Empfangsart frei wählen. Doch was verbirgt sich hinter der Abschaffung? Und was bedeutet das für Ihre Kabelanschluss-Kosten?
Jemand schaltet den Fernseher über die Fernbedienung an.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Verfügt ein Mehrfamilienhaus über einen gemeinsamen Kabelanschluss, durften Hauseigentümer:innen bzw. die Hausverwaltung die Kabelgebühren früher über die Nebenkosten mit abrechnen.
  • Diese Umlage der Kabel-Kosten über die Betriebskostenabrechnung auf alle Hausbewohner:innen nennt man Nebenkostenprivileg.
  • Sie mussten damals auch dann für den gemeinschaftlichen Kabelanschluss zahlen, wenn Sie ihn nicht nutzen.
  • Die Politik hat die Kabelgebühren aus den Nebenkosten gestrichen. Das Gesetz trat am 1. Dezember 2021 in Kraft, nach einer Übergangsfrist können Sie nun spätestens seit dem 1. Juli 2024 Ihre Fernsehempfangsart frei wählen.
  • Vorsicht bei sogenannten "Medienberater:innen" an der Haustür oder am Telefon. Diese versuchen mit teilweise unseriösen Mitteln, zusätzliche und meist unnötige Kabelverträge abzuschließen.
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Was genau ist das Nebenkostenprivileg?

Als Nebenkostenprivileg bezeichnet man die Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses in der Betriebskostenabrechnung. Gesetzlich ist das in §2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt.

Hauseigentümer:innen und Hausverwaltungen haben oft sogenannte Sammelverträge (Mehrnutzerverträge) mit dem Kabelnetzbetreiber abgeschlossen. Die Abrechnung erfolgt über ein sogenanntes Sammelinkasso. Das bedeutet, dass einzelne Mieter:innen oder einzelne Wohnungseigentümer:innen die Kosten für den Kabelanschluss über die Nebenkostenabrechnung an die Hausverwaltung bezahlen. Diese leitet das Geld dann an die Kabelnetzbetreiber weiter.

Diese Regelung galt übrigens nicht nur für den Fernsehempfang, sondern konnte auch auf Internet- und Telefonanschlüsse angewendet werden.

Warum ist das Nebenkostenprivileg nicht mehr zeitgemäß?

Als das Kabelfernsehen vor 40 Jahren eingeführt wurde, war es eine echte Neuerung. Statt 3 bis 5 analoger Fernsehprogramme konnten Sie über den neuen Kabelanschluss dann bis zu 30 analoge Fernsehprogramme empfangen. Doch die Zeiten haben sich geändert: Die Fernsehübertragung ist mittlerweile komplett digital und es gibt auch neue Verbreitungswege, wie beispielsweise Fernsehen über das Internet.

Es bestand früher aber nur wenig Anreiz für Sie, auf alternative Übertragungswege zu wechseln, da der Kabelanschluss trotzdem über die Nebenkostenabrechnung bezahlt werden musste. Im Zweifel mussten Sie somit zweimal für den Fernsehempfang bezahlen. Dies hat sich nun mit der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs geändert.

Wann wurde das Nebenkostenprivileg abgeschafft?

Die Streichung des Nebenkostenprivilegs erfolgte im Rahmen der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Die neuen Regelungen traten am 1. Dezember 2021 in Kraft. Auch die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024 ist nun verstrichen - damit haben jetzt sehr viel mehr Menschen die freie Wahl beim Fernsehempfang.

Welche Auswirkungen hat die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs für Kabelfernsehen?

Sie können sich in vielen Bereichen den Anbieter aussuchen. Sei es beim Strom, Gas oder beim Mobilfunk. Mehr Wettbewerb führt zu sinkenden Verbraucherpreisen. Bester Beweis hierfür ist die Öffnung des Telefonmarktes vor 22 Jahren. Im Jahre 1996 kostete ein Festnetz-Ferngespräch über 100 Kilometer umgerechnet 32 Cent pro Minute – heute gibt es fast ausschließlich nur noch Flatrates für unter 5 Euro pro Monat.

Wird der Kabelanschluss teurer?

Die Kabelnetzbetreiber und Kabelverbände waren natürlich gegen die Gesetzesänderung. Sie befürchten, dass von den Massen an Kabelanschlüssen in größeren Wohneinheiten, die sie bisher auf Jahrzehnte hin vertraglich sicher hatten, zahlreiche von den Bewohner:innen gekündigt werden. Denn mit der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs können Mieter:innen jetzt auf andere Versorgungsarten umsteigen, ohne doppelt für ihren Fernsehempfang zu zahlen.

Realistisch gesehen wird sich der Kabelanschluss zwar leicht verteuern, aber diese Erhöhung wird sich nach Einschätzung der Verbraucherzentrale im Bereich von maximal 2 bis 3 Euro pro Monat bewegen. Erste Erfahrungen zeigen, dass bei gekündigten Mehrnutzerverträgen der Preis für den entsprechenden Einzelnutzervertrag bei ca. 8 bis 10 Euro pro Monat liegt.

Welche Regelungen gelten für Wohnungseigentümer:innen?

Für Besitzer:innen von Eigentumswohnungen ist die Sachlage etwas komplizierter. Hier gilt nach wie vor das, was die Eigentümergemeinschaft beschließt. Im Rahmen der Gesetzesnovelle bestand ein Sonderkündigungsrecht zum 30. Juni 2024, mit dem die laufenden Mehrnutzerverträge per Beschluss der Eigentümergemeinschaft beendet werden konnten. Hat die Eigentümergemeinschaft jedoch nichts unternommen, oder sich gegen eine Kündigung entschieden, so laufen die Verträge weiter. Dann müssen Wohnungseigentümer:innen weiterhin die Kosten für den TV-Empfang über das Hausgeld bezahlen, dürfen es aber nicht mehr über die Nebenkosten mit ihren Mieter:innen abrechnen.

Kosten für den Kabelanschluss: Was ist mit ALG-II-Empfängern?

Nach der gesetzlichen Regelung bekamen Arbeitslosengeld-II Empfänger (ALG-II) den Kabelanschluss nur dann bezahlt, wenn er über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet wird. Dies wird auch von Kabelnetzbetreiber als Argument für die Beibehaltung des Nebenkostenprivilegs angeführt.

Was Kabelnetzbetreiber aber häufig verschweigen: Besteht kein Sammelanschluss, so muss der ALG-II-Empfänger die Kosten aus dem Regelsatz bezahlen. Diese Regelung benachteiligte daher ALG-II-Empfänger, deren Kabelanschluss nicht über die Nebenkosten abgerechnet wird. Eine faire und soziale Gleichbehandlung konnte es daher nur ohne das Nebenkostenprivileg geben.

Fernsehempfang

Die wichtigsten Möglichkeiten, lineares Fernsehen zu empfangen, sind in dieser interaktiven Grafik zusammengefasst

Die Grafik zeigt vier Möglichkeiten um lineares Fernsehen  zu empfangen. Epfangswege über Satellit, Kabel, Antenne und Internet.
Die Grafik zeigt vier Möglichkeiten um lineares Fernsehen  zu empfangen. Epfangswege über Satellit, Kabel, Antenne und Internet.

Welche Alternativen gibt es zum Kabelanschluss?

  1. DVB-T2 HD
    DVB-T2 HD ist das Fernsehen über die Antenne. In vielen Regionen können Sie so mit einer Zimmerantenne oder auch mit der alten Dachantenne rund 40 Sender in hochauflösender Qualität (HDTV) empfangen. Wenn Sie einen internetfähigen Receiver oder Fernseher haben, können Sie sogar noch weitere Sender über das Internet empfangen. Der Empfang der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender ist kostenfrei. Wenn Sie die Privatsender empfangen möchten, müssen Sie mit Kosten in Höhe von rund 7,99 Euro pro Monat rechnen. 
  2. IPTV (klassisch)
    Das Fernsehprogramm können Sie auch per Internet empfangen. Einige VDSL-Anbieter haben entsprechende Angebote in Kombination mit dem VDSL-Anschluss. Die Kosten für den Fernsehempfang belaufen sich auf circa 5 Euro pro Monat. Allerdings ist bei dieser Empfangsart ein Receiver notwendig. Diesen müssen Sie beim Anbieter mieten oder kaufen. 
  3. IPTV (Streaming)
    Voraussetzung für den Fernsehempfang per Streamingdienst ist ein breitbandiger Internetanschluss. Die Kosten für den Empfang liegen meist zwischen 6 bis 10 Euro. Bei einigen Anbietern gibt es sogar kostenlose Zugänge, allerdings sind diese in der Nutzung zeitlich begrenzt und/oder es erscheinen Werbeeinblendungen. Der Empfang am Fernsehgerät funktioniert bei modernen Smart-TVs mit einer entsprechenden App oder bei älteren Geräten mit einem HDMI-Stick zum Einstecken. Beim Streaming kann der Empfang aber auch bequem über das Smartphone oder das Tablet über eine App erfolgen. 
  4. Satellitenfernsehen
    Die größte Programmvielfalt gibt es per Satellitenempfang. Hier können Sie alle gängigen Fernsehprogramme frei und unverschlüsselt empfangen. Allerdings müssen Sie hier erst prüfen, ob die Installation einer eigenen Satellitenschüssel erlaubt und möglich ist.

Warnung vor Trickbetrug

Im Zusammenhang mit der Änderung beim Kabelanschluss warnt die Polizei vor Trickbetrug. Meist sind es zwei Personen, die an der Tür behaupten, die Anschlussdose in der Wohnung prüfen oder stilllegen zu müssen. Lassen Sie sie nicht in Ihre Wohnung! Denn während die eine Person die Bewohner:innen ablenkt, sucht die andere nach Wertgegenständen und stiehlt sie. Sollten wirklich Arbeiten in Ihrer Wohnung notwendig sein, kündigen sich die Techniker:innen vorher an.

Was tun, wenn der Medienberater vor der Tür mit "Abschaltung des Kabelanschlusses" droht?

Grundsätzlich gilt wie immer: Lassen Sie niemanden in die Wohnung. Bei diesen sogenannten Medienberater:innen handelt es sich um freiberufliche Verkäufer:innen, die im Auftrag des Kabelnetzbetreibers unterwegs sind und auf Provisionsbasis bezahlt werden.

Das können Sie tun:

  • Lassen Sie niemanden in die Wohnung – auch die unangekündigte "Überprüfung" des Kabelanschlusses wird meist nur als Vorwand zum Abschluss neuer Verträge genutzt.
  • Lassen Sie sich nicht überrumpeln und unterschreiben Sie nichts an der Haustür!
  • Fragen Sie nach dem Dienstausweis der Medienberater:innen und notieren Sie sich den Namen und ggf. die Kontaktdaten.
  • Lassen Sie sich nicht einschüchtern: Niemand wird Ihnen von heute auf morgen den Fernsehanschluss wegnehmen!
  • Erteilen Sie – falls notwendig – den Medienberater:innen Hausverbot.
  • Falls die Medienberater:innen ohne Erlaubnis in die Wohnung kommen: Gehen Sie zur Polizei und stellen eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch.
  • Falls Sie (auch ohne Unterschrift) plötzlich eine Auftragsbestätigung im Briefkasten finden: Melden Sie den Fall der Verbraucherzentrale und widerrufen Sie den Vertrag.
  • Bei unerwünschten Werbeanrufen: Sagen Sie niemals "ja" – legen Sie im Zweifelsfall einfach auf – auch wenn es Ihnen unhöflich erscheint.
  • Widersprechen Sie ggf. der postalischen Werbung (auch teiladressiert, z.B. "An die Bewohner:innen des Hauses") und auch der Werbung per Telefon.

Was tun, wenn der Medienberater mir eine "Schwarznutzung" unterstellt?

Der Begriff "Schwarznutzung" steht landläufig für den §265a StGB (Erschleichung von Leistungen) und wird häufig falsch verwendet. Grundsätzlich dürfen Verbraucher:innen ohne entsprechenden Vertrag das Kabelfernsehen nicht nutzen. Wird der Anschluss trotzdem genutzt, so können Verbraucher:innen sich schadenersatzpflichtig machen. Strafrechtliche "Schwarznutzung" könnte vorliegen, wenn zum Beispiel die Sperrdose vorsätzlich entfernt wird, um den Anschluss weiter zu nutzen.

Gerade bei einem Umzug oder in der Übergangszeit zwischen dem Ende eines Mehrnutzervertrages und dem Abschluss eines Einzelnutzervertrages kann es aber durchaus vorkommen, dass Verbraucher:innen versehentlich ohne entsprechenden Vertrag das Kabelfernsehen nutzen, etwa weil Vermieter:innen über die Änderung nicht rechtzeitig informiert haben.

Der Verbraucherzentrale sind Fälle bekannt, bei denen Medienberater:innen dies ausnutzen und Verbraucher:innen unter dem Vorwand einer "Schwarznutzung" versuchen zur Vertragsunterschrift zu drängen, da es ansonsten "sehr teuer" werden könnte. Lassen Sie sich nicht überrumpeln! Wenden Sie sich in solch einem Fall an eine Beratungsstelle der Verbraucherzentrale.

Was passiert mit dem Kabelanschluss, wenn er nicht genutzt wird?

Wenn Sie keinen Kabelanschluss möchten, so wird der ungenutzte Kabelanschluss durch den Kabelanbieter gesperrt. Dies kann auf zwei Arten erfolgen:

  • Wenn die Hausverkabelung über ein sogenanntes "Sternnetz" erfolgt: Dann kann der Kabelanschluss der einzelnen Wohnung zentral vom Keller aus gesperrt werden.
  • Wenn die Hausverkabelung über die ältere "Baumstruktur" erfolgt, dann muss in der Wohnung eine entsprechende Sperrdose gesetzt werden (siehe Foto).

    Kabelbuchse bei Vollsperrung

Können Internet und Telefon über das Kabel auch ohne TV-Vertrag genutzt werden?

Ja, natürlich können Sie auch weiterhin Internet und Telefon über das Kabel beziehen ohne das TV-Signal zu nutzen. Hierfür wird eine entsprechende Filterdose durch den Anbieter installiert (siehe Foto).

Kabelbuchse bei Teilsperrung

Allerdings gibt es einige kleinere sogenannte Netzebene 4-Kabelnetzbetreiber, die Verbraucher:innen einreden wollen, dass sie nur dann Internetdienste bei Anbietern wie Vodafone oder Pyur beziehen können, wenn sie bei ihnen einen entsprechenden TV-Vertrag abschließen.

Diese kleineren Anbieter, zu denen zum Beispiel Rehnig Breitbandnetze, Medicom Dreieich und Infocity Rostock gehören, drängen Sie dann zu einem Vertragsabschluss und deklarieren das als "Durchleitungsgebühren" oder "Entgelt für die Nutzung der Medieninfrastruktur". Derzeit prüfen die Verbraucherzentralen, ob das zulässig ist.

Grafische Darstellung einer Frau, die ungeduldig auf ihre Armbanduhr schaut. Rechts daneben befindet sich das Logo von Cleverbuy, darunter eine Grafik von einem Smartphone, von der ein roter Pfeil auf einen Stapel Euroscheine führt. Rechts daneben befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Warnung vor Cleverbuy: Auszahlung lässt auf sich warten

"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.

Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.