Ostsächsische Sparkasse Dresden

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Sächsische Sparkassen haben nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen vielen Prämiensparer*innen jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Deshalb haben wir Musterklagen gegen mehrere Sparkassen eingereicht - auch die Ostsächsische Sparkasse Dresden. Eine Übersicht über das Verfahren.
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Rund 650 Sparende haben sich dieser Musterklage angeschlossen. Am 09. Juli 2024 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: XI ZR 44/23) über den geltenden Referenzzinssatz. Die höchstrichterliche Entscheidung hat erheblichen Einfluss auf alle weiteren Klagen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. 

Betroffene Kund*innen sollten sich mit Blick auf mögliche Vergleichsangebote seitens der Sparkasse nicht unter Druck setzen lassen. Verbraucher*innen, die sich der Klage angeschlossen haben, sollten dennoch die Verjährung ihrer Ansprüche beachten und zügig handeln. Die Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach dem rechtskräftigen Urteil

WELCHE VERTRÄGE SIND BETROFFEN

Alle Kund*innen, die einen Vertrag über das Langzeitsparprodukt „Prämiensparen flexibel“ abgeschossen haben, in dem die Klausel „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit … % verzinst“, „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit … % p.a. verzinst“ oder „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. … %, am Ende eines Kalender-/Sparjahres […].“ enthalten ist.

MEILENSTEINE DER MUSTERFESTSTELLUNGSKLAGE

  • 01. Juni 2022: Die Musterfeststellungsklage gegen die Erzgebirgssparkasse wird eingereicht.
  • 22. März 2023: Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (Az.: 5 MK 1/22) fällt ein erstes Urteil und entscheidet, dass die Zinsanpassungsklauseln in den Prämiensparverträgen unwirksam sind und die Verjährung der Ansprüche erst mit der wirksamen Beendigung des Vertrages beginnen. Das OLG Dresden entscheidet, den Referenzzinssatz mit dem vormals bekannten Kürzel WU9554 festzulegen. Zudem wird festgesetzt, dass kein gleitender Durchschnitt gebildet wird.
  • 09. Juli 2024: Der BGH (Az.: XI ZR 44/23) bestätigt die Entscheidung des OLG Dresden. Die Klauseln zur Zinsanpassung sind rechtswidrig und die Ansprüche werden frühstens ab dem Zeitpunkt einer wirksamen Beendigung des Vertrages fällig und verjähren dann nach drei Jahren. Es gilt der Referenzzinssatz WU9554 und es wird kein gleitender Durchschnitt gebildet. Das Urteil ist rechtskräftig.

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.


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Sparschwein steht auf Münzen vor Notizblock und Taschenrechner

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Märkisch-Oderland

Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat für die Kund:innen der Sparkasse Klage erhoben, damit sie ihre Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt erfolgreich gegen die GASAG AG

Das Kammergericht hat die Tarifspaltung des Berliner Gasgrundversorgers für unzulässig erklärt. Daraus können sich hohe Nachforderungen derjenigen Verbraucher:innen ergeben, die in den teuren Neukundentarif gefallen waren. Das letzte Wort wird aber wohl der Bundesgerichtshof haben.