Sparkasse Zwickau

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Sächsische Sparkassen haben nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen vielen Prämiensparer*innen jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Deshalb haben wir Musterklagen gegen mehrere Sparkassen eingereicht - auch die Sparkasse Zwickau. Eine Übersicht über das Verfahren.
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Rund 750 Sparende haben sich der Musterklage gegen die Sparkasse Zwickau angeschlossen. Am 19. Juni 2024 hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (Az.: 5 MK 1/20) den Referenzzinssatz festgelegt. Das Urteil ist am 02. August 2024 rechtskräftig geworden. In einem ähnlichen Verfahren gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 09. Juli 2024 (Az.: XI ZR 44/23) ebenso über den Referenzzinssatz geurteilt. 

Betroffene Kund*innen sollten sich mit Blick auf mögliche Vergleichsangebote seitens der Sparkasse nicht unter Druck setzen lassen. Verbraucher*innen, die sich der Klage angeschlossen haben, sollten dennoch die Verjährung ihrer Ansprüche beachten und zügig handeln. Die Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach dem rechtskräftigen Urteil

WELCHE VERTRÄGE SIND BETROFFEN

Alle Kund*innen, die einen Vertrag über das Langzeitsparprodukt „Prämiensparen flexibel“ abgeschossen haben, in dem die Klausel „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit … % verzinst“, „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit … % p.a. verzinst“ oder „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. … %, am Ende eines Kalender-/Sparjahres […].“ enthalten ist.

MEILENSTEINE DER MUSTERFESTSTELLUNGSKLAGE

  • 04. Februar 2020: Die Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Zwickau wird eingereicht.
  • 17. Juni 2020: Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (Az.: 5 MK 1/20) fällt ein erstes Urteil und entscheidet, dass die Zinsanpassungsklauseln in den Prämiensparverträgen unwirksam sind und die Verjährung der Ansprüche erst mit der wirksamen Beendigung des Vertrages beginnen. Aus formellen Gründen fällt das OLG zum damaligen Zeitpunkt keine Entscheidung zu konkreten Berechnungskriterien.
  • 24. November 2021: Im Revisionsverfahren bestätigt der Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 310/20) mit seiner Entscheidung die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Sachsen in wesentlichen Punkten erneut und bestimmt die Kriterien zur Zinsanpassung etwas näher. Für die Festlegung des Referenzzinssatzes weist der BGH jedoch an das OLG zurück.
  • 19. Juni 2024: Das OLG Dresden (Az.: 5 MK 1/20) entscheidet, den Referenzzinssatz mit dem vormals bekannten Kürzel WU9554 festzulegen. Zudem wird festgesetzt, dass kein gleitender Durchschnitt gebildet wird. Das Urteil ist am 02. August 2024 rechtskräftig geworden.

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.


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