Die Befugnisse der BaFin sollten zur Regulierung des Marktes erweitert werden
Dabei verkaufen Senioren einen Teil, maximal 50 Prozent des Eigenheims, erhalten einen vorher vereinbarten Kaufpreis zur freien Verfügung und zahlen dafür ein monatliches Nutzungsentgelt.
Auf den ersten Blick klingt das sehr einfach aber dahinter steckt ein häufig schwieriges Vertragskonstrukt, das es zu durchschauen gilt.
„Teilweise klingen die Angebote zum Immobilienteilverkauf verlockend. Jedoch müssen sich Interessierte aber bewusst sein, dass so manche Fallstricke in den Verträgen stecken können. Diese sind aufgrund der Komplexität und des Umfangs der Verträge mitunter nur schwer zu erkennen. Für Verbraucher besteht das Risiko, eine finanziell nachteilige Entscheidung zu treffen. Deshalb informiert die BaFin hier umfassend, auch um mehr Transparenz herzustellen“, erklärt Christian Bock, Leiter der Abteilung Verbraucherschutz bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin).
Im Austausch zwischen Verbraucher*innen, der Bafin, dem Oberbürgermeister der Stadt Auerbach, Jens Scharff, sowie der Verbraucherzentrale Sachsen wurden heute in der Auerbacher Verbraucherzentrale die Grundlagen und mögliche Tücken der Teilverkaufsangebote aufgezeigt.
Die Verbraucherschützer fordern für die Thematik mehr Kontrolle des Marktes. Als zuständige Aufsichtsbehörde käme dafür die BaFin in Frage. „Die BaFin muss weitere Kompetenzen im Bereich des Teilverkaufsmarktes erhalten und somit den Verbraucherschutz in diesem Bereich weiter vorantreiben. Es benötigt mehr Transparenz und einheitliche Informationen, damit Verbraucher*innen die Angebote besser durchschauen und vergleichen können“, fordert Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale Sachsen.
Hintergrund:
Ein Teilverkauf des eigenen Zuhauses muss genau nachgerechnet werden. Wenn nach Zahlung des Nutzungsentgeltes nur noch die Hälfte von der ursprünglichen Auszahlung übrigbleibt, sollten Betroffene genau nachrechnen. „Auch wenn die Vereinbarung ausläuft und das Haus verkauft wird, müssen sich Verbraucher auf weitere Kosten und Fallstricke vorbereiten. So sichern sich die Anbieter in der Regel eine Wertsteigerungsklausel und somit einen Mindesterlös zu. Das kann dann teuer werden, wenn zum Zeitpunkt des Verkaufs keine Wertsteigerung, sondern ein Verlust eingetreten ist“, weiß Andreas Eichhorst.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.