Erfolg für Bausparer: Servicepauschale der Debeka nicht wirksam

Pressemitteilung vom
Im Streit um die nachträglich eingeführte Servicepauschale der Debeka Bausparkasse hat die Gegenseite die Revision zurückgenommen. Damit gilt das Urteil des OLG Dresden, das bereits entschied, dass die Gebühr nicht zulässig ist.
Bundesgerichtshof

Unternehmen nimmt Revision beim Bundesgerichtshof zurück

Off

Konnten Bausparkassen in bestehenden Verträgen mit Verbraucher*innen nachträglich in der Ansparphase Servicepauschalen einführen? Über diese Frage sollte am 6. Juli der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheiden. Nun hat das Unternehmen aber kurz vor der Verhandlung die Revision zurückgenommen. Damit kann die Verbraucherzentrale Sachsen den Erfolg in den vorangegangenen Verhandlungen des Landgerichts Koblenz vom November 2018 (Aktenzeichen 16 O 133/17) und Oberlandesgerichts Koblenz vom Dezember 2019 (Aktenzeichen 2 U 1/19) rechtskräftig für sich verbuchen. Darin wurde der Debeka Bausparkasse die nachträgliche Einführung der Servicepauschale in Höhe von 24 beziehungsweise 12 Euro untersagt.

„Wir bedauern, dass der Bundesgerichtshof diese Frage nicht allgemeinverbindlich klären konnte“, sagt Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen. „Insofern finden wir die Rücknahme bedauerlich. Andererseits haben die Kunden des Unternehmens nun Rechtssicherheit und können die zu Unrecht gezahlten Gebühren zurückfordern. „Viel besser wäre es allerdings, wenn das Unternehmen sie aktiv und freiwillig zurückzahlt“, ergänzt Hummel.

Aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen spricht viel dafür, dass solche Gebühren in der Ansparphase durch Bausparkassen generell nicht gefordert werden können. Nach Auffassung der Verbraucherschützer*innen werden hier die Kosten für Tätigkeiten abgewälzt, zu denen die Unternehmen gesetzlich oder vertraglich verpflichtet sind. Möglicherweise wird diese Frage in einem zukünftigen Verfahren höchstrichterlich geklärt werden.

„Bausparkund*innen sollten sich aktiv gegen solche Gebühren wehren und versuchen, zu viel gezahlte Pauschalen zurück zu holen“, betont Hummel und verweist auf die Unterstützung der Verbraucherzentrale Sachsen. Termine für Beratungen können telefonisch unter 0341 - 696 2929 oder www.verbraucherzentrale-sachsen.de/terminvereinbarung gebucht werden.

(Aktenzeichen XI ZR 4/20)

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Ratgeber-Tipps

Kosten- und Vertragsfallen beim Bauen
Die größten Fehler beim Bauen werden fast immer gleich zu Anfang gemacht: bei der Planung, der Kosteneinschätzung und…
Bauen!
Der Ratgeber „Bauen!“ hilft , Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Traums vom Eigenheim gezielt auszuschalten und…
Eine Frau blickt auf eine digitale Anzeige.

Ihre Daten bei Facebook und Instagram für KI: So widersprechen Sie

Meta hatte kürzlich angekündigt, "KI bei Meta" zu entwickeln. Als Trainingsmaterial für diese KI-Tools sollen auch Nutzerinhalte dienen, also das, was Sie auf den Plattformen posten. Möchten Sie das nicht, können Sie widersprechen. Die Verbraucherzentrale NRW hat Meta deshalb abgemahnt.
Eine Frau steht vor einem geöffneten Paket mit Produkten und verweigert die Sendung

Vorsicht bei untergeschobenen Verträgen von Pflegehilfsmittelboxen

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen telefonisch Verträge für sogenannte kostenlose Pflegehilfsmittelboxen angeboten wurden. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse aber nur, wenn sie einen anerkannten Pflegegrad haben. Lehnt die Pflegekasse ab, können Verbraucher:innen auf den Kosten sitzenbleiben.

Lunch & Learn

In ihrem digitalen Vortragsformat „Lunch & Learn“ vermittelt die Verbraucherzentrale Bayern die wichtigsten Infos in der Mittagspause.