Vorsicht Falle!

Pressemitteilung vom
Die Verbraucherzentrale Sachsen weist auf zwei Gefahren für Prämiensparer zum Jahresende hin. Sparer sollten die Verjährungsfrist und einen Widerspruch gegen aktuelle Saldenmitteilungen im Blick behalten und notfalls reagieren.

Zwei Gefahren lauern auf Prämiensparer am Jahresende

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Im vorweihnachtlichen Trubel laufen einige Verbraucher mit „Prämiensparen flexibel“-Verträgen Gefahr, ihre Ansprüche auf Zinsnachzahlungen zu verlieren. Betroffen sind jene Sparer, die von ihrer Sparkasse eine Saldenmitteilung mit dem Hinweis erhalten haben, dass nach Ablauf einer Vier-Wochen-Frist der Saldo als anerkannt gilt, sofern kein Einwand erhoben wird. Zum anderen droht denjenigen die Verjährung ihrer Ansprüche, deren Verträge 2016 beendet wurden. „In beiden Fällen können jedoch kurzfristig einfache Maßnahmen ergriffen werden, damit mögliche Ansprüche auf Nachzahlung von Zinsen nicht verloren gehen“, informiert Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.

Wie Verbraucher berichteten, haben verschiedene sächsische Sparkassen Saldenmitteilungen an sie verschickt. In dem dazugehörigen Anschreiben werden die Kunden informiert, dass sie sich bei Einwänden an das Institut wenden müssen, andernfalls der Saldo als anerkannt gilt. „Um einen späteren Streit darüber zu vermeiden, ob diese Vorgehensweise rechtskonform ist, empfehlen wir den Prämiensparen, die noch eine Zinsnachzahlung wegen fehlerhafter Zinsanpassung erwarten, schriftlich und nachweisbar ihren Widerspruch zu der Saldenmitteilung gegenüber der jeweiligen Sparkasse zu erklären“, empfiehlt Heyer. „Wer das nicht macht, muss wohl damit rechnen, dass die Sparkasse – zusammen mit anderen Argumenten – auch mit dem Verweis auf ein vermeintliches Anerkenntnis, eine Nachzahlung verweigert.“

Handeln sollten ebenso alle Prämiensparer, deren Vertrag bereits 2016 von der Sparkasse oder von ihnen selbst durch Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag beendet wurde – sofern sie weiter um Zinsnachzahlungen kämpfen möchten. Wegen der dreijährigen Verjährungsfrist droht in diesen Fällen ab 01. Januar 2020 die Verjährung. Ansprüche wären dann möglicherweise nicht mehr durchsetzbar. „Um die Verjährungsfrist noch anzuhalten, kann zum Beispiel ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren bei der zuständigen Schlichtungsstelle – in den meisten Fällen ist das der Deutsche Sparkassen- und Giroverband – eingeleitet werden. Auch die Einreichung eines gerichtlichen Mahnbescheids hemmt die Verjährungsfrist. „Allerdings ist ein solcher mit Kosten verbunden, während das außergerichtliche Schlichtungsverfahren für Verbraucher kostenfrei ist“, macht Heyer aufmerksam.

In den Tagen bis zum Jahresende können Verbraucher auch zu diesen speziellen Sachverhalten noch Rat in den 13 sächsischen Beratungseinrichtungen vor Ort sowie Montag, Mittwoch und Donnerstag am Beratungstelefon unter 0900-1-797777 (1,24€/Min.) erhalten.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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