Nach allen Verfahren des Oberlandesgerichts Dresden, in denen bisher ein Urteil ergangen ist, gilt: Die Zinsanpassungsklauseln in den Verträgen sind unwirksam und die Verjährung der Ansprüche beginnen erst mit der wirksamen Beendigung des Vertrages. Es müssen also für die gesamte Vertragslaufzeit Zinsen nachgezahlt werden, falls diese falsch berechnet wurden. Diese Urteile hat auch der BGH mehrfach bestätigt.
WAS IST PASSIERT?
Der Zinsstreit dreht sich um die Langzeitsparverträge „Prämiensparen flexibel“. Diese wurden in den 1990er Jahren vielfach zur Altersabsicherung abgeschlossen und flexibel verzinst. Die Kriterien zur Anpassung der Zinsen wurden bereits 2004 und 2010 vom BGH definiert. Allerdings haben sich die Sparkassen bisher nicht daran gehalten.
Die Verbraucherzentrale Sachsen hat aus diesem Grund gegen die Sparkassen Zwickau, Leipzig, Vogtland, Meißen, Bautzen, Muldental, Mittelsachsen, die Erzgebirgssparkasse und die Ostsächsischen Sparkasse Dresden neun Musterfeststellungsklagen eingereicht, um Kund*innen zu Ihrem Recht zu verhelfen.
Alle Musterfeststellungsklagen im Detail
BERATUNGSOPTIONEN
- Ich bin Mitkläger*in in einer (sächsischen) Musterfeststellungsklage
Prämiensparer*innen können sich mit uns über die bisherigen Erfolge freuen. Das Oberlandesgericht hat der Verbraucherzentrale Sachsen in den wichtigsten Punkten Recht gegeben. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung bestätigt. Die Klauseln zur Zinsanpassung sind rechtswidrig und die Ansprüche werden frühstens ab dem Zeitpunkt einer wirksamen Beendigung des Vertrages fällig und verjähren dann nach drei Jahren. Die Zinsanpassung erfolgt monatlich. Dabei gilt ein relativer Zinsabstand. Als Referenzzinssatz wurde der WU 9554 festgelegt.
Wir fordern die sächsischen Sparkassen zur umgehenden Neuberechnung und Auszahlung der Zinsen auf. Wenn sich Ihre Sparkasse nicht meldet, werden Sie selbst aktiv. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, unterstützen wir Sie gerne.
- Ich habe einen Prämiensparvertrag, aber weder geklagt noch berechnen lassen
Die Urteile stärken die Rechtsposition aller Prämiensparer*innen. Viele Verträge sind identisch oder ähnlich. Wichtig: Die dreijährige Verjährung nach Vertragsbeendigung gilt nur für Verbraucher*innen, die sich den Musterfeststellungsklagen angeschlossen haben. Wir prüfen gerne Ihre Ansprüche.
DAS PROBLEM MIT DEM REFERENZZINSSATZ
Wie der Zins genau zu berechnen ist, hat das Oberlandesgericht Dresden erstmalig im Urteil gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden am 22. März 2023 festgelegt. Es handelt sich dabei um den Referenzzinssatz mit dem vormals bekannten Kürzel WU9554. Zudem hat das Gericht entschieden, dass kein gleitender Durschnitt gebildet wird. Gleiches gilt für die Verfahren gegen die acht anderen sächsischen Sparkassen. Der BGH hat diesen Zinssatz am 09.07.2024 bestätigt.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.