WAS IST PASSIERT?
Der Zinsstreit dreht sich um die Langzeitsparverträge „Prämiensparen flexibel“. Diese wurden in den 1990er Jahren vielfach zur Altersabsicherung abgeschlossen und flexibel verzinst. Die Kriterien zur Anpassung der Zinsen wurden bereits 2004 und 2010 vom BGH definiert. Allerdings haben sich die Sparkassen bisher nicht daran gehalten.
Die Verbraucherzentrale Sachsen hat aus diesem Grund gegen die Sparkassen Zwickau, Leipzig, Vogtland, Meißen, Bautzen, Muldental, Mittelsachsen, die Erzgebirgssparkasse und die Ostsächsischen Sparkasse Dresden neun Musterfeststellungsklagen eingereicht, um Kund*innen zu Ihrem Recht zu verhelfen.
Alle Musterfeststellungsklagen im Detail
Nach allen Verfahren des Oberlandesgerichts Dresden, in denen bisher ein Urteil ergangen ist, gilt: Die Zinsanpassungsklauseln in den Verträgen sind unwirksam und die Verjährung der Ansprüche beginnen erst mit der wirksamen Beendigung des Vertrages. Es müssen also für die gesamte Vertragslaufzeit Zinsen nachgezahlt werden, falls diese falsch berechnet wurden. Diese Urteile hat auch der BGH mehrfach bestätigt.
BERATUNGSOPTIONEN
- Ich bin Mitkläger*in in einer (sächsischen) Musterfeststellungsklage
Prämiensparer*innen können sich zunächst mit uns über die bisherigen Erfolge freuen. Das Oberlandesgericht hat der Verbraucherzentrale Sachsen in vier wichtigen Punkten Recht gegeben und der BGH hat diese Auffassung bestätigt. Einzig bei der Entscheidung, welcher Referenzzinssatz anzuwenden ist, vertritt das Oberlandesgericht eine gegenteilige Auffassung.
Den interessengerechten Referenzzinssatz versuchen wir nun noch vor dem BGH durchzusetzen. Die mündliche Verhandlung findet am 9. Juli 2024 statt. Bis zum Urteilsspruch müssen sich Verbraucher*innen also noch gedulden. Das Urteil wird am gleichen Tag erwartet. Alle Betroffenen werden durch uns informiert.- Ich habe einen Prämiensparvertrag, aber weder geklagt noch berechnen lassen
Die Urteile stärken die Rechtsposition aller Prämiensparer*innen. Viele Verträge sind identisch oder ähnlich.
DAS PROBLEM MIT DEM REFERENZZINSSATZ
Wie der Zins genau zu berechnen ist, hat das Oberlandesgericht Dresden erstmalig im Urteil gegen die Ostsächsische Sparkasse Dresden am 22. März 2023 festgelegt. Es handelt sich dabei um den Referenzzinssatz mit dem vormals bekannten Kürzel WU9554. Zudem hat das Gericht entschieden, dass kein gleitender Durschnitt gebildet wird. Auch in den Verfahren gegen die acht anderen sächsischen Sparkassen hat das Gericht diesen Zinssatz festgelegt.
Der vom Oberlandesgericht festgelegte Zinssatz ist aus Sicht der Verbraucherzentrale nicht interessengerecht und würde die Ansprüche vieler Betroffener reduzieren. Die Verbraucherzentrale plädiert auf den Zinssatz mit der Bezeichnung WX4260 und hat deshalb gegen die Urteile des Oberlandesgerichts Revision vor dem BGH eingelegt.
Aufgrund der individuellen Unterschiede der Verträge lässt sich keine pauschale Aussage zur genauen Höhe der Reduzierung treffen. Sie reicht von 5 bis 90 Prozent. In Einzelfällen könnten die Ansprüche sogar negativ ausfallen.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtages beschlossenen Haushaltes.